Jahrgang 
1886
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§. 29.

Zur Teilnahme am Tanzunterricht dndhs die Schüler der Erlaubnis des Direktors. Die Mitwirkung bei Conzerten, Theatervorstellungen u. dergl., sowie das Veranstalten von Tanzver- gnügungen und für auswärtige Schüler auch die Beteiligung an letzteren ist an die vorgängige Genehmigung des Direktors gebunden.

§. 30. Der Besuch von Versammlungen, in denen öffentliche Angelegenheiten erörtert werden, ist

den Schülern verboten.

§. 31.

Wirtshäuser. Konditoreien, Felsenkeller und andere derartige Vergnügungsorte in der Stadt und deren näherer Umgebung(5 Kilometer) dürfen die Schüler nur in Begleitung ihrer Eltern oder deren von der Schule anerkannten Stellvertreter besuchen; allein oder in Begleitung anderer Personen aber nur dann, wenn sie dazu die Erlaubnis ihres Ordinarius oder die ihres Direktors erhalten haben.

Den Schülern der Prima und Obersecunda kann der Besuch von bestimmten Wirtschaften zu gewissen Tagesstunden erlaubt werden.

§. 32.

Das Veranstalten von Trinkgelagen und jede Teilnahme an denselben, sowie alles nächt-

liche Schwärmen ist den Schülern verboten. §. 33.

Verbindungen unter den Schülern sind verboten; die Beteiligung von Schülern an irgend welchen Vereinen, die nicht ausschliesslich aus Schülern der Anstalt hestehen, ist nicht erlaubt.

Die Vereinigung einzelner Schüler zu wissenschaftlichen Zwecken(Lesekränzchen, Geschichts- kränzchen u. s. w.) bedarf der Erlaubnis von Seiten der Schule.

§. 34.

Die Schüler dürfen zu keinerlei Zweck ohne Vorwissen des Direktors oder ihres Ordinarius Geldsammlungen unter sich vornehmen.

Leihbibliotheken dürfen nur mit Erlaubnis des Klassenlehrers benutzt werden.

§. 36.

Zur Erleichterung der häuslichen Aufsicht über die zu erledigenden Schülerarbeiten wird den Schülern der unteren Klassen zur Pflicht gemacht, ein besonderes Buch zu führen, in welches alle zu häuslicher Bearbeitung gestellten Aufgaben genau zu verzeichnen sind. Dasselbe muss in ordnungsmässigem Stande den Lehrern auf Verlangen jeder Zeit vorgezeigt werden können.

Je nach Umständen wird bei einzelnen schriftlichen Arbeiten die Bescheinigung der Kennt- nisnahme seitens des Vaters oder des Stellvertreters erfordert.

§. 37.

Jeder Schüler der Klassen Sexta bis Quarta, sowie nach Umständen auch der Tertia, hat ein Heft zu halten, welches zur Aufnahme von Mitteilungen der Lehrer an dessen Eltern oder deren Stellvertreter bestimmt ist.

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. 38. Jeder Schüler wird auf diese Gesetze bei seiner Aufnahme verpflichtet.