Jahrgang 
1886
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als zweitägiger Versäumnis hat der Schüler beim Wiedereintritt in die Schule eine Bescheinigung über die Dauer der Krankheit auf Verlangen vom Arzte beizubringen. Wer wegen Krankheit die Schule nicht besucht hat, darf an demselben Tage ohne Erlaubnis seines Ordinarius nicht ausgehen.

§. 21.

Versäumnisse anderer Art erfordern die vor der beabsichtigten Versäumnis einzuholende Genehmigung des Klassenordinarius; wenn ein über den Tag hinausgehender oder an die Ferien sich anschliessender Urlaub gewünscht wird, die des Direktors.

Auswärtige Schüler, welche während der Schulzeit über Nacht von Hanau abwesend sein wollen, haben hierzu die Erlaubnis ihres Ordinarius einzuholen.

§. 22.

In und ausser der Schule haben die Schüler allen Lehrern der Anstalt ehrerbietige Achtung und Gehorsam zu erweisen. Sie sind verpflichtet, jede Ermahnung und Rüge ohne Widerspruch hinzunehmen. Sollten sie sich durch einen Tadel oder Strafe in der Lehrstunde beschwert fühlen, so steht es ihnen frei, sich am Schlusse der Stunde zu dem betreffenden Lehrer zu begeben, und in bescheidener Weise sich zu verantworten oder unter Umständen bei dem Direktor Anzeige zu

machen. §. 23.

Die in jeder Klasse vom Ordinarius zu Aufsehern bestellten Schüler haben in Abwesenheit des Lehrers die Ruhe und Ordnung zu überwachen und über ungehöriges Benehmen Auskunft zu erteilen. Den Aufforderungen derselben sowie auch des Gymnasialdieners zur Ruhe und Ordnung muss jeder Schüler ohne Widerrede Folge leisten. Sämtliche Schüler haben auf ihren Plätzen den Beginn des Unterrichts zu erwarten.

Kein Schüler darf ohne Vorwissen seines Ordinarius Privatunterricht in den Lehrgegen- ständen seiner Klasse nehmen. Schüler, welche entgeltlichen Privatunterricht zu erteilen beab- sichtigen, bedürfen dazu der Erlaubnis des Direktors.-

§. 25. Für das Baden und Schlittschuhlaufen sind die zu gebenden näheren Anweisungen genau zu befolgen. §. 26. Der Gebrauch von Rappieren oder Waffen ist ohne die Erlaubnis des Direktors untersagt. §. 27.

Das Tabakrauchen wird nur Schülern der Prima und der Ober-Secunda gestattet, sofern sie eine schriftliche Erlaubnis ihrer Eltern oder Vormünder beibringen, und zwar innerhalb derjenigen Grenzen, welche durch Sitte und Anstand bestimmt werden.

Das Rauchen auf der Strasse und innerhalb der nächsten Umgebungen der Stadt ist un- bedingt verboten.

§. 28.

Zum Besuche des Theaters, eines Cirkus oder eines Conzertes ist für auswärtige Schüler die Genehmigung des Ordinarius erforderlich; einheimische Schüler haben, sofern ihnen ihre Eltern den Besuch erlaubt haben, ihrem Klassen-Ordinarius hiervon Anzeige zu machen.