Jahrgang 
1886
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stimmung des Abgemeldeten. Auf Verlangen erhält er gegen Zahlung einer Gebühr von 3 Mark ein Abgangszeuguis.

Erfolgt die Abmeldung nicht vor Anfang des Unterrichts im neuen Quartal, so ist der Schüler anch zur Zahlung des Schulgeldes für dieses Vierteljahr verpflichtet.

§. 12.

Jeder Schüler soll reinlich und ordentlich gekleidet mit dem Nötigen versehen innerhalb der letzten 15 Minuten vor Beginn des Unterrichts in der Schule sich einfinden.

Ausser der Schulzeit darf kein Schüler ohne besondere Anordnung oder Erlaubnis in einem Lehrzimmer oder im Schulhause verweilen.

§. 14.

In dem Zustande der Bücher und Hefte soll sich Ordnungsliebe und Reinlichkeit kund geben. Uberschriebene oder auf andere Weise den Schulzweck vereitelnde Bücher werden nicht geduldet. Für die Ausgaben der Schulschriftsteller sind die Bestimmungen der Schule massgebend.

§. 15.

Bedürftige Schüler erhalten, wenn sie sich deshalb an ihren Ordinarius wenden, die erfor- derlichen Schulbücher ganz oder teilweise aus der für diesen Zweck bestimmten Bibliothek (Pels'sches Legat), soweit deren Vorrat reicht. Sie haben diese Bücher mit möglichster Schonung zu benutzen und am Schlusse des Schuljahres oder vor ihrem Abgange vom Gymnasium an die Bibliothek zurückzuliefern.

§. 16.

Kein Schüler darf Bücher, Schreibzeug oder sonstige Gegenstände im Klassenzimmer zurück- lassen oder Ungehöriges in das Gymnasium mitbringen. Jeder Schüler ist für die Reinhaltung seines Platzes in dem Klassenzimmer von Papier, Schalen u. s. W. verantwortlich.

§. 17.

Für jede am Eigentum des Gymnasiums von Schülern desselben verursachte Beschädigung haftet der Thäter. Ausserdem hat der betreffende Schüler für böswilligen Frevel eine angemessene Schulstrafe zu gewärtigen.

§. 18.

Das Hinaussehen aus den Fenstern, das unbefugte Eintreten in fremde Klassen, das Umher- laufen auf den Gängen und Treppen des Gymnasialgebäudes, sowie jede Art von Lärm und Unfug in und ausser den Lehrzimmern ist aufs strengste verboten.

§. 19.

Ausser den Unterrichtspausen darf kein Schüler ohne Erlaubnis des Lehrers das Klassen- zimmer verlassen. Die in den Pausen gewährte Erholungszeit sollen die Schüler, insoweit ihnen nicht der in der vorhergehenden Stunde unterrichtende Lehrer erlaubt in dem Klassenzimmer zu bleiben, auf dem Gymnasialhofe zubringen. Aus demselben dürfen sie sich ohne spezielle Erlaubnis nicht entfernen.

§. 20.

Ohne dringende Veranlassung darf kein Schüler eine Lehrstunde versäumen. Wer durch Krankheit oder andere unabweisbare Hindernisse vom Schulbesuche abgehalten wird, hat an dem- selben Tage, in der Regel bis zur grossen Pause, eine Entschuldigung einzuschicken. Nach mehr

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