Jahrgang 
1886
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gepackt, versiegelt und mit dem vollständigen Namen des bezahlenden Schülers und seiner Klasse versehen sein. §. 7.

Unbemittelten Schülern, welche sich durch Fleiss und gutes Betragen auszeichnen und die zur Verfolgung einer wissenschaftlichen Lautbahn erforderlichen Fähigkeiten besitzen, kann das Schulgeld ganz oder teilweise erlassen werden. Desfalsige Gesuche sind(bei, der ersten Meldung mit der ordnungsmässigen Bescheinigung der Dürftigkeit versehen) an den Direktor zu richten. Berücksichtigung finden in erster Linie die Gesuche der Schüler der drei oberen Klassen.

Die Erlassung des Schulgeldes erstreckt sich jedesmal nur auf ein halbes Jahr und kann aus Gründen der Disciplin auch während dieser Zeit zurückgezogen werden. Spätestens 14 Tage vor Beginn eines jeden Halbjahrs hat der betreffende Schüler bei dem Direktor den Fortgenuss des. Beneficiums nachzusuchen. Die Verleihung desselben geschieht in der Regel nicht im ersten Jahre des Schulbesuchs.

Von drei gleichzeitig das Gymnasium besuchenden Brüdern wird auf Antrag der Eltern oder deren Stellvertreter der jüngste von der Entrichtung des Schulgeldes so lange befreit, als er des Beneficiums würdig ist.

§. 8..

Jeder Schüler ist verpflichtet, an dem Unterricht in sämtlichen Lehrgegenständen seiner Klasse und an den Schulfeierlichkeiten der Anstalt teilzunehmen.

Diese Verpflichtung gilt:

1) bei dem Religionsunterricht nur für die Schüler der christlichen Konfessionen.

2) Beim Zeichenunterrichte nur für die Klassen IV, V und VI.

3) Die Teilnahme am hebräischen Unterrichte ist den Schülern der Secunda und Prima freigestellt. Bei denjenigen, welche sich dem Studium der Theologie widmen wollen, ist die Kenntnis der hebräischen Sprache für ihren künftigen Beruf erforderlich.

4) Dispensation vom Turn- und Gesang-Onterrichte findet nur aus dringenden Gründen statt und wird für das Turnen in der Regel nur fůr das betreffende Halbjahr gewährt. Kommen Gesundheitsrücksichten in Betracht, so ist eine ärztliche Bescheinigung beizubringen.

§. 9.

Der Kursus einer jeden Klasse ist einjährig. Ein Schüler, welcher in einer Klasse zwei Jahre gesessen hat, ohne für die höhere Klasse reif geworden zu sein, kann auf Beschluss der Lehrerkonferenz als ungeeignet zum ferneren Besuche der Anstalt zum Abgange angehalten werden.

§. 10.

Die Zeugnisse, welche den Schülern aller Klassen am Schlusse eines jeden Halbjahres, denen der Sexta, Quinta, Quarta, Tertia und Secunda ausserdem vor den Sommer- und Weihnachts- Ferien ausgestellt werden, sind bei dem Wiederbeginn des Unterrichts mit der Unterschrift der Eltern oder deren Stellvertreter versehen, dem Ordinarius vorzulegen. Etwaige Bemerkungen zu denselben seitens des Vaters oder des Stellvertreters dürfen, falls nicht mündliche Besprechung vorgezogen wird, nur in verschlossenem Schreiben beigefügt werdeu.

§. 11.

Soll ein Schüler vor vollendetem Kursus das Gymnasium verlassen, so ist dies dem Direktor

von dem Vater oder dessen Stellvertreter schriftlich anzuzeigen, unter Angabe der ferneren Be-