Jahrgang 
1886
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VII. Mitteilungen an die Schüler und deren Eltern.

Mit Beginn des künftigen Schuljahres treten nachstehende von Königlichem Provinzial- Schulkollegium genehmigte Schülergesetze für das hiesige Gymnasium in Kraft. Ein jeder Schüler erhält ein Exemplar derselben, das sorgfültig aufznbewahren und zu Anfang jedes Semesters dem Ordinarius vorzuzeigen ist. Die Eltern bezw. Vormünder unserer Schüler werden gebeten, von den Gesetzen Kenntnis zu nehmen und sie durch Namensunterschrift anf der Rückseite als bindend für ihre Söhne(Mündel) anzuerkennen.

§. 1.

Die Aufnahme in das Gymnasium findet in der Regel nur am Anfange eines neuen Semesters statt. Im Laufe eines Semesters kann dieselbe ausser bei Schülern, deren Eltern während des Semesters ihren Wohnsitz gewechselt haben, nur mit Genehmigung des Königlichen Provinzial- Schulkollegiums erfolgen.

§. 2.

Bei der Anmeldung sind vorzulegen: ein Impfschein(bezw. nach zurückgelegtem 12. Lebens- jahre ein Revaccinationsschein) und Zeugnisse über Betragen und Kenntnisse.

Diejenigen, welche eine öffentliche Schule besucht haben, müssen ein ordnungsmässiges Abgangszeugnis beibringen.

§. 3.

Das vorschriftsmässige Minimal-Alter für den Eintritt in die Sexta ist das zurückgelegte 9te Lebensjahr. Als Vorkenntnisse werden gefordert: Geläufigkeit im Lesen deutscher und latei- nischer Druckschrift; Fertigkeit, Diktiertes ohne grobe orthographische Fehler nachzuschreiben; Sicherheit in den vier Grundrechnungsarten mit ganzen Zahlen; Bekanntschaft mit den Haupt- geschichten des A. u. N. Testamentes.

§. 4.

Auswärtige Schüler bedürfen, wenn sie nicht bei Verwandten wohnen, zur Wahl einer Pension oder Wohnung der Genehmigung des Direktors. Auf das sittliche Verhalten oder den Fleiss nachteilig einwirkende Pensionen oder Wohnungen müssen auf Anordnung des Direktors innerhalb einer nach den Umständen zu bemessenden Frist verlassen werden. In einem Wirts- hause zu wohnen oder zu speisen wird nur ausnahmsweise auswärtigen Schülern gestattet. §. 5.

Jeder neu eintretende Schüler hat zugleich mit dem ersten Schulgeld 3 Mark Aufnahme- ge bühr an die Gymnasialkasse zu entrichten.

§. 6.

Das Schulgeld, welches in vierteljährlichen Raten vorausbezahlt und in der zweiten Schul-

woche eines jeden Quartals(in der Regel am Donnerstag, nachmittags) erhoben wird, muss ein-