Jahrgang 
1910
Einzelbild herunterladen

Die Obrigkeit, welche die Bescheinigung auszustellen hat, ist nicht die Orts- bolizei behörde, sondern die Ortsbehörde.

Ist der gesetzliche, unterhaltungspflichtige Vertreter tot, und kann sich der Be- werber nicht selbst unterhalten, so muss der gesetzliche Vertreter, bezw. der Vormund des Bewerbers eine Erklärung ausfertigen:Ich erteile hierdurch.... meine Ein- willigung zu seinem Diensteintritt als Einjährig-Freiwilliger, wobei die Unterschrift orts- behördlich oder polizeilich beglaubigt sein muss. Ein Dritter, der die Unterhaltungsver- pflichtung übernimmt auch wenn es der Vormund oder der Stiefvater ist, muss dies in Form einer gerichtlichen oder notariellen Verhandlung mit dem in Anm. 2 auf Seite 255 W.-O. vorgeschriebenen Wortlaut tun.

Beizufügen istein Unbescholtenheitszeugnis. Nötig ist der Nach- weis der Unbescholtenheit seit der Vollendung des 12. Lebensjahrs durch die Bewerbeér. Die Zeugnisse sind für die Schüler militärberechtigter Lehranstalten durch die Direktoren auszustellen.

Zwischen dem Tage der Ausstellung des letzten Zeugnisses und dem Eingange des Antrags bei der Prüfungskommission darf höchstens ein Zeitraum von 14 Tagen liegen. Eine nur gleichlange Lücke darf zwischen den durch di

age gen. g ange Lücke darf zwischen den durch die ver- schiedenen Führungszeugnisse belegten Zeiten sein. Liegen längere Zeiten unbelegt zwischen den Zeugnissen, so muss der Bewerber angeben, wo er sich während ihrer aufgehalten hat. und weshalb er keine bezüglichen Führungszeugnisse einreichen kann. Für Beamte .... r..* 5.... tritt bezüglich der Zeit der Beamtenstellung das Zeugnis der vorgesetzten Dienstbehörde an die Stelle desjenigen der Ortsbehörde.

Die Führungszeugnisse müssen genau die Zeit(von Tag zu Tag) erkennen lassen, auf welche sie sich beziehen.

Die sämtlichen Papiere sind im Originaleeinzureichen und bleiben bei Aus- stellung des Berechtigungsscheines bei den Akten der Prüfungskommission. Wird statt eines besonderenZeugnisses über die wissenschaftliche Befähigung zum einjährig-freiwilligen Dienst ein Reifezeugnis bei der Prüfungskommission eingereicht, so wird es dem Bewerber auf Antrag zurückgegeben.

(Gemäss Verfügung Cassel, 24. Juni 1908 und 29. April 1909).

2. Vorschriften für Studierende an den preussischen Tech- nischen Hochschulen. Diejenigen Studierenden, die in den Abteilungen für Maschinen-Ingenieurwesen und Elektrotechnik sich der Hauptprüfung unterziehen wollen, müssen eine einjährige praktische Werkstättentätigkeit in einem technischen Unternehmen nachweisen. Am zweckmässigsten ist es, dass diejenigen, die die Reifeprüfung zu Ostern bestanden haben, zunächst ein Halbjahr praktisch arbeiten und erst zu Be- ginn des Wintersemesterssich immatrikulieren lassen. Das zweite Halb- jahr der Werkstättentätigkeit kann dann in den nachfolgenden grossen Ferien abgeleistet, werden. Diejenigen jungen Leute dagegen, die im Herbst die Schule verlassen, werden besser zunächst das ganze Jahr Werkstättentätigkeit durchmachen,(Verfügung des Königl. preuss. Ministers der Unterrichts- u. Med.-Angelegenheiten, Berlin 2. Oktober 1909). Ein gecignetes Nachschlagewerk, um sich über die geltenden Bestimmungen zu unterrichten, ist Damm, die Technischen Hochschulen in Preussen, Berlin bei E. S. Mittler u. Sohn.

3. Eltern, die über die Leistungen oder das Verhalten ihrer Söhne mit einem Lehrer Rücksprache nehmen wollen, werden gebeten, sich hierzu in den durch Anschlag bekannt gemachten Sprechstunden eceinzufinden. Ausserdem wird den Eltern sehr empfohlen, sich oft die Hefte ihrer Kinder zu Hause vorlegen zu lassen, um zu prüfen, ob die Arbeiten sauber und gut geschrieben sind, und ob die Leistungen den Anforderungen geniügen oder nicht. Wenn die Leistungen mangelhaft sind, muss rechtzeitig für