II. Aus den Verfügungen der vorgesetzten Behörden.
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Verfügung des Kgl. Prov.-Schulk. vom 31. März 1892, enthaltend die neue Ferienordnung. Die Osterferien dauern vom Sonntag Palmarum bis zum Dienstag nach der Osterwoche. Die Pfingstferien umfassen die Feiertage und dauern bis einschliesslich Mittwoch. Die Sommerferien dauern 4 Wochen vom 1. Sonntag im Juli an, der Unterricht beginnt am Dienstag darauf. Die Michaelisferien dauern 14 Tage, vom Sonntag der Michaeliswoche an, der folgende Montag ist für die Aufnahme neuer Schüler bestimmt. Die Weihnachtsferien beginnen am 23. Dezem- ber mittags und dauern bis zum 6. Januar einschliesslich.
Erlass des Herrn Ministers vom 16. Juni. Wenn um 10 Uhr früh das hundert- teilige Thermometer 25⁰ im Schatten zeigt, soll der Nachmittagsunterricht und eine etwaige fünfte Vormittagsstunde ausfallen.
. Erlass des Herrn Ministers vom 7. August über Berechnung der Anciennität der
Kandidaten des höheren Schulamts nach dem Datum des Zeugnisses über das ab- gelegte Probejahr und der Dienstzeit der fest angestellten Lehrer vom Tage der definitiven Anstellung.
. Verfügung des Magistrats vom 30. August, enthaltend Vorschriften sorgfältiger
Diät wegen drohender Krankheitsgefahr.
Ministerialerlass vom 5. September betreffs des Verhaltens beim Auftreten der asiatischen Cholera und Vorschriften für Desinfektion.
Verf. des Kgl. Prov.-Schulk. vom 12. September, durch welche, in Ausführung des Allerhöchsten Erlasses vom 28. Juli, allen ordentlichen wissenschaftlichen Lchrern. der höheren Unterrichtsanstalten der Provinz die Amtsbezeichnung„Oberlehrer“ verliehen wird.
. Ministerial-Erlass vom 9. September empfiehlt anlässlich eines Unglücksfalles bei
Schülerausflügen den begleitenden Lehrern grösste Vorsicht bei Benutzung von Turngeräten durch die Schüler.
.Verf. des Kgl. Prov.-Schulk. vom 22. September. Anträge auf Einführung neuer
Schulbücher sollen bis auf weiteres nicht gestellt werden.
. Ministerial-Erlass vom 21. September. Schüler dürfen nicht im Besitze gefährlicher-
Waffen, z. B.: Pistolen, Revolver, sein; widrigenfalls haben sie Ausweisung aus. der Anstalt zu gewärtigen. 1


