Jahrgang 
1928
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Nachprüfung, Nachverſetzung oder probeweiſen Verſetzung haben keinen Zweck und ſind nach Bekanntgabe des Verſetzungsergebniſſes beſtimmungsgemäß unzuläſſig.

Die Oſtern 1928 erſtmalig in Kraft getretenen neuen Verſetzungs⸗Beſtimmungen lauten:

§ 1. Ueber die Verſetzung entſcheidet die Klaſſenkonferenz. Jedes Mitglied der Klaſſen⸗ konferenz urteilt nicht auf Grund der Leiſtungen in einem oder mehreren Fächern, ſondern unter Berückſichtigung der Geſamtheit der Leiſtungen. Die Entſcheidung erfolgt mit einfacher Mehr⸗ heit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorſitzenden den Ausſchlag.

§ 2. Ein Schüler iſt zu verſetzen, wenn erwartet werden kann, daß er in der nächſten Klaſſe erfolgreich mitarbeitet. Dabei iſt es in das pflichtmäßige Ermeſſen der Konferenz geſtellt, wie weit ſie über mangelhafte oder nicht genügende Leiſtungen in einzelnen Fächern hinweg⸗ ſehen oder auf außergewöhnliche Umſtände, die die Entwicklung des Schülers gehemmt haben, Rückſicht nehmen will.

§ 3. Unzuläſſig iſt die Verſetzung unter der Bedingung der Nachprüfung oder die Ver⸗ ſetzung in einigen Fächern.

§ 4. Für die Verſetzungszeugniſſe gelten die allgemeinen Vorſchriften über Zeugniſſe mit der Maßgabe, daß der Tag des Konferenzbeſchluſſes, durch den die Verſetzung oder Nicht⸗ verſetzung ausgeſprochen worden iſt, auf dem Zeugnis ausdrücklich zu vermerken iſt.

§ 5. Schüler, die auch nach zweijährigem Aufenthalt in derſelben Klaſſe nicht haben verſetzt werden können, müſſen die Anſtalt verlaſſen, wenn nach dem Ulteil der Klaſſenkonferenz ein längeres Verweilen auf ihr vorausſichtlich keinen Erfolg verſprechen würde. Doch iſt es für eine derartige, nicht als Strafe anzuſehende Maßnahme erforderlich, daß den Eltern oder ihren Stellvertretern mindeſtens ein Vierteljahr vorher von dieſer Möglichkeit Mitteilung gemacht worden iſt.

§ 6. Auch in den übrigen Fällen, in denen die Verſetzung eines Schülers zweifelhaft iſt, ſind die Erziehungsberechtigten mindeſtens ein Vierteljahr vorher darauf hinzuweiſen.

§ 7. Schüler, die die Schule verlaſſen haben, ohne in die nächſthöhere Klaſſe verſetzt zu ſein, dürfen vor Ablauf eines Schulhalbjahres nicht in eine höhere Klaſſe aufgenommen werden als die, aus der ſie abgegangen ſind. Iſt beim Uebergang auf eine andere Schule nach den geltenden Beſtimmungen eine Aufnahmeprüfung erforderlich, ſo iſt die zur Zeit der Prüfung erledigte Lehraufgabe mit zu berückſichtigen.

§ 8. Vorſtehende Beſtimmungen treten erſtmalig für die Oſterverſetzung 1928 in Kraft.

16. Die geſetzliche Schulgeldermäßigung ſſogenannte Geſchwiſterermäßigung) wird auf An⸗ trag allen Eltern gewähit, die mehrere Kinder auf öffentliche oder private mittlere und höhere Schulen, Fachſchulen oder Hochſchulen ſchicken. Für das zweite Kind tritt eine Ermäßigung um 25%, für das dritte um 50%, für das vierte und jedes folgende um 100% ein. Ueber den Schulbeſuch der Geſchwiſter iſt eine Beſcheinigung der betreffenden Schule beizubringen. Die Formulare für dieſe Beſcheinigungen und die Anträge hält der Hausmeiſter vorrätig. Es wird erwartet, daß von den beſſer bemittelten Eltern in Zukunft Anträge auf Geſchwiſter⸗ ermäßigung im allgemeinen nicht mehr geſtellt werden, damit für die Freiſtellen und die Schülerhilfsbücherei entſprechend höhere Beträge verfügbar werden. In beſonders liegenden Fällen iſt es zuläſſig, den Antrag auf Gewährung einer Geſchwiſterermäßigung dann abzulehnen, wenn die Schule offenſichtliche Mängel an Schuleignung des betreffenden Kindes feſtſtellt.