Jahrgang 
1928
Einzelbild herunterladen

19

Bei Erkrankung eines Schülers müſſen die Eltern ſpäteſtens am 2. Tage nach dem Beginn der Krankheit dem Klaſſenleiter ſchriftlich mit Angabe der Krankheit Meldung machen. Der Wiederbeſuch des Unterrichts nach anſteckenden Krankheiten iſt von der ſchrift⸗ lichen Genehmigung des behandelnden Arztes abhängig(vgl. VIII. Erlaſſe u. Verfügungen).

Befreiung vom Turnen und von den Turnſpielen kann nur auf Grund einer ärztlichen Beſcheinigung auf ein halbes Jahr erfolgen. Die dafür zu verwendenden Formu⸗ lare ſind beim Hausmeiſter vorrätig.

Die Spielnachmittage und Schulwanderungen gehören zum Unterricht. Die Schüler ſind zur Teilnahme verpflichtet. Verſäumniſſe bedürfen der Entſchuldigung durch die Eltern.

Die auswärtigen Schüler werden zu geſittetem Benehmen auf dem Schulwege, beſonders während der Bahnfahrt ermahnt. Die mit Fahrrädern zur Schule kommenden Schüler können ihre Fahrräder in einem Aufbewahrungsraum im Schulgebäude einſtellen und mit einem Schloß anſchließen. Die Gebühr für die Benutzung beträgt Mk. 2.50 jährlich. Die Beauſſichtigung des Aufbewahrungsraumes iſt dem Hausmeiſter übertragen, eine Haſtpflicht für ctwa vorkommende Diebſtähle kann die Schule indeſſen nicht übernehmen.

Die Wahl und der Wechſel der Penſion bedürfen der Genehmigung des Direktors.

Der Beſuch einer Tanzſtunde wird in der Regel nur den Oberſekundanern während des Sommerhalbjahrs geſtattet. Der Eintritt in Vereine, die außerhalb der Schule ſtehen, muß vorher dem Direktor angezeigt werden.

. Das Tragen von Abhzeichen in der Schule und auf den Schulwegen iſt verboten.

Der Beſitz gefährlicher Waffen, insbeſondere von Piſtolen und Revolvern iſt den Schülern verboten. Uebertretungen dieſes Verbotes werden mit der Androhung der Verweiſung von der Anſtalt, im Wiederholungsfalle aber unnachſichtlich mit Verweiſung beſtraft.

Das Tragen von Turnſchuhen im Turnunterricht iſt Vorſchrift. Die Schüler ſollen im Sommer ſpäteſtens um 10 Uhr, im Winter um 9 Uhr zu Hauſe ſein.

. Von beſonderer Wichtigkeit iſt heute das Zuſammenarbeiten von Schule und Haus

geworden. Die erhöhten Anforderungen, die an die ſelbſtändige Arbeitsleiſtung der Schüler in der häuslichen Stille geſtellt werden, erfordern eine ſorgfältige Ueberwachung der Schüler durch die Eltern. Die Schüler der unteren und mittleren Klaſſen ſind zur Führung eines Aufgabenbuches verpflichtet. Von größter Bedeutung iſt es, daß die Eltern ſich dauernd über die Fortſchritte ihrer Kinder auf dem Laufenden erhalten und auch von den Ergeb⸗ niſſen der ſchriftlichen Klaſſenarbeiten Kenntnis nehmen. Die zu Michaelis und Weihnachten erteilten Zeugniſſen und die Mitteilungen über den Stand der Leiſtungen der Schüler, die vor den Sommerferien und im Februar den Eltern übermittelt werden, reichen häufig nicht aus, um den Eltern ein klares Bild über die Fortſchritte ihrer Kinder zu geben. Bisher wurde in dem Weihnachtszeugnis und dann noch einmal im Februar beſonders darauf hingewieſen, wenn die Verſetzung am nächſten Oſtertermin zweifelhaſt erſchien. Neben dieſer zweimaligen Mahnung ſoll in Zukunft auch ſchon im Michaeliszeugnis auf die gefährdete Verſetzung in die nächſte Klaſſe aufmerkſam gemacht werden, damit die Eltern rechtzeitig einen Druck ausüben und für Nachhilfe ſorgen können. Beſuche der Eltern bei dem Direktor oder den Lehrern in den letzten Wochen vor Schulſchluß zwecks Erreichung einer