Jahrgang 
1928
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geleitet werden. Bis zur Erledigung des Zwangsbeitreibungsverfahrens nimmt der Schüler am Unterricht weiterhin teil. Hat die Beitreibung nicht zum Ziele geführt, ſo iſt der Schüler aus der Anſtalt zu entlaſſen.

Verf. d. Prov.⸗Schulk. v. 10. 3. 28 Nr. 2306. Die Wahl des Oberſchullehrers Adolf Fauſt zum Studienrat wird beſtätigt.

Verf. d. Prov.⸗Schulk. v. 12. 3. 28 Nr. 3374. Es wird darauf hingewieſen, daß für alle tech⸗ niſchen Berufe neben dem wiſſenſchaftlicheen Studium umfangreiche praktiſche Kenntniſſe von der größten Wichtigkeit ſind. Oberprimaner, die ſich zu einem techniſchen Studium entſchloſſen haben, ſollen ſich 6 Mo⸗ nate vor ihrer Reifeprüfung nach den für ihre praktiſche Ausbildung zu beachtenden Vorſchriften und Richt⸗ linien erkundigen. Folgende Praktikantenſtellen erteilen dieſe Auskunft: Für die Techniſchen Hochſchulen Aachen und Hannover: Praktikantenamt Dortmund, Brandenburgerſtr. 1, für die Techniſche Hochſchule Berlin: Praktikantenamt, Techniſche Hochſchule Charlottenburg 2, für die Techniſche Hochſchule Breslau: Praktikantenamt, Techniſche Hochſchule Breslau, Hanſaſtraße. Für die außerpreußiſchen Techniſchen Hoch⸗ ſchulen empfiehlt es ſich, bei der Hochſchule ſelbſt ſich nach der Anſchrift der Praktikantenſtelle oder der ſonſt vorhandenen Auskunftsmöglichkeiten zu erkundigen.

Die Ferien für das Schuljahr 1928/29 ſind folgendermaßen feſtgeſetzt worden:

Schluß des Unterrichts

Wiederbeginn d. Unterrichts

Oſterferien Sonnabend, den 31. März 1928 Dienstag, den 17. April 1928 Pfingſtferien. Freitag, den 25. Mai 1928 Dienstag, den 5. Juni 1928 Sommerferien Donnerstag, den 28. Juni 1928] Dienstag, den 31. Juli 1928 Herbſtferien... Freitag, den 28. September 1928] Mittwoch, den 10. Oktober 1928 Weihnachtsferien. 3. Sonnabend, den 22. Dezemb 1928] Dienstag, den 8. Januar 1929

Schluß des Schuljahres 1928/29

Mittwoch, den 27. März 1929

Mitteilungen an die Eltern.

1. Die Aufnahme nach Sexta kann in der Regel nur nach vierjährigem Beſuch der Grund⸗ ſchule erfolgen. Die Aufnahme nach drei Grundſchuljahren bildet die Ausnahme und ſoll nur beſonders beanlagten Kindern gewährt werden, wenn die für die betreffende Grundſchule zuſtändige Schulaufſichtsbehörde ihre Genehmigung erteilt hat.

2. Bei der Anmeldung von Schülern ſind Geburtsſchein, Impfſchein bezw. Wiederimpfſchein und das Abgangszeugnis der letzten Schule vorzulegen.

3. Abmeldungen ſind ſchriftlich an den Direktor zu richten. Die Entlaſſung kann erſt er⸗ folgen, wenn alle Verpflichtungen gegenüber der Schule erfüllt ſind; hierzu gehört beſonders die Rückgabe aller aus dem Schuleigentum entliehenen Bücher und Lernmittel.

4. Urlaub für einen Tag kann der Klaſſenleiter, darüber hinaus der Direktor auf ein vorher eingereichtes Urlaubsgeſuch erteilen. Urlaub unmitelbar vor oder nach den Ferien wird nur in ganz dringenden Fällen auf Grund einer ärztlichen Beſcheinigung erteilt.