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Kinderlähmung auf 8 Wochen. Ferner: Die Schule hat darauf hinzuwirken, daß der Verkehr von Schülern mit erkrankten Kindern unterbleibt.
Min.⸗Erl. v. 15. 10. 27— Nr. UII 17143—. Die Reifeprüflinge ſind nach Abſchluß der Turn⸗ prüfung darauf hinzuweiſen, daß die Teilnahme an Leibesübungen und einſchlägigen Vorleſungen für die Zulaſſung zur Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen Vorbedingung iſt.
Min.⸗Erl. v. 3. 11. 27— Nr. UIII 2542 UII—. Aufnahme in die pädagogiſchen Akademien.
Am 1. Mai 1928 werden in die ſtaatlichen Pädagogiſchen Akademien je 50 Studenten neu aufge⸗ nommen, und zwar in Elbing und Kiel zur Ausbildung evangeliſcher Volksſchullehrer und lehrerinnen, in Bonn zur Ausbildung katholiſcher Volksſchullehrer und in Frankfurt a. M. zur Ausbildung von Volksſchul⸗ lehrern und ⸗lehrerinnen.
Der Bildungsgang iſt zweijährig. Studiengebühren werden nicht erhoben. Unter gewiſſen Voraus⸗ ſetzungen können Studienbeihilfen gewährt werden. Internate ſind mit den Akademien nicht verbunden. Arbeitspläne ſind bei den Sekretariaten der Pädagogiſchen Akademien erhältlich.
Das Aufnahmegeſuch iſt bis ſpäteſtens zum 15. März 1928 an eine der Pädagogiſchen Akademien zu richten.
Der Meldung ſind beizufügen: 1. ein Lebenslauf, 2. eine beglaubigte Abſchrift des Reifezeugniſſes einer neunſtufigen höheren Lehranſtalt oder eine Beſcheinigung
des Anſtaltsleiters über die beſtandene Reifeprüfung oder über das vorausſichtliche Beſtehen derſelben,
3. ein Geſundheitszeugnis eines zur Führung eines Dienſtſiegels berechtigten Arztes, 4. ein amtlicher Ausweis über die Staatsangehörigkeit.
Im Laufe des Monats April werden alle Bewerber, deren Aufnahme in Ausſicht genommen iſt, zur Prüfung ihrer muſikaliſchen Kenntniſſe und Fertigkeiten am Akademieort einberufen. Die Bewerber müſſen mit der allgemeinen Muſiklehre vertraut ſein, ein einſtimmiges ſchlichtes Motiv nachſingen und niederſchreiben,
ein einfaches Lied vom Blatt und eine Anzahl Volkslieder auswendig ſingen können. Im Spiel eines der drei Inſtrumente Geige, Klavier oder Orgel müſſen die elementaren Grundlagen vorhanden ſein.
Die Bewerberinnen werden ſich in einer Aufnahmeprüfung über Kenntniſſe und Fertigkeiten in der Nadelarbeit im Umfange einer abgeſchloſſenen Lyzeumsbildung ausweiſen müſſen.
Verf. d. Prov.⸗Schulk. vom 29. 11. 27— Nr. 12713—. Aus Anlaß eines Einzelfalles hat der Herr Miniſter für Wiſſenſchaft, Kunſt und Volksbildung durch Erlaß vom 21. Oktober d. J.— UII 1401 II U III A— darauf hingewieſen, daß gegen die Aufbringung von Geldbeträgen ſeitens der Elternbeiträte, Elternvereine uſw. nichts einzuwenden ſei; er vermöge aber nicht zu geſtatten, daß derartige Sammlungen mit der Schule oder durch die Schule erfolgen. Dieſer Zuſtand ſei, wo er beſtehe, ſofort zu beſeitigen.
Verf. d. Prov.⸗Schulk. v. 13. 12. 27— Nr. 14004—. Die Wahl des Studienaſſeſſors Dr. Johannes Müller zum Studienrat wird beſtätigt.
Min.⸗Erl v. 25. 1. 28— Nr. UII 44. 1—. In beſonders liegenden Fällen ſoll es zuläſſig ſein, den Antrag auf Gewährung einer Geſchwiſterermäßigung dann abzulehnen, wenn die Schule offenſichtlich vor⸗ handene Mängel an Schuleignung des betreffenden Kindes feſtſtellt.
Min.⸗Erl. v. 1. 2. 28— Nr. UII 1777/27—. Bei Zahlungsverſäumnis von Schulgeld wird zunächſt eine Nachfriſt geſtellt. Iſt dieſe ergebnislos verlaufen, ſo muß alsbald das Beitreibungsverfahren ein⸗


