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auszuhändigende Verſetzungszeugnis trägt den Vermerk: Dieſes Zeugnis ſchließt das Zeugnis der mittleren Reife ein.
15. Min.⸗Erl. v. 30. 3. 1927: Die Schülerunfallverſicherung bleibt auch im neuen Schuljahr beſtehen. Die Prämien ſind erhöht auf Mk. 1,50 für Schüler und Mk 2,20 für Lehrer und Haus⸗ meiſter. Zahlung erfolgt in zwei Raten.
16. Verf. d. Prov.⸗Schulk. v. 2. 4. 1927: Die Wahl des Studienrats Erich Reichel, bisher am Reform⸗Realprogymnaſium zu Templin, zum Studienrat an der Anſtalt wird beſtätigt.
Die Ferien für das Schuljahr 1927/28 ſind folgendermaßen feſtgeſetzt worden:
Schluß des Unterrichts
Wiederbeginn des Unterrichts
Oſtern 1927: Pfingſtferien Sommerferien Herbſtferien. Weihnachtsferien
Sonnabend, 9. 4. 1927 Freitag, 3. 6. 1927 Freitag, 1. 7. 1927 Dienstag, 27. 9. 1927 Mutwoch, 21. 12. 1927
Dienstag, 26. 4. 1927 Dienstag, 14. 6. 1927 Dienstag, 2. 8. 1927
Mitt voch, 12. 10. 1927 Donnerstag, 5. 1. 1928
Schluß des Schuljahrs 1927/28: Sonnabend, 31. 3. 1928.
Mitteilungen an die Eltern.
1. Die Aufnahme nach Serxta kann in der Regel nur nach vierjährigem Beſuch der Grund⸗ ſchule erfolgen. Die Aufnahme nach drei Grundſchuljahren bildet die Ausnahme und ſoll niir beſonders beanlagten Kindern gewährt werden, wenn die für die betreffende Gſundſchule zuſtändige Schulaufſichtsbehörde ihre Genehmigung erteilt hat.
2. Bei der Anmeldung von Schülern ſind Geburtsſchein, Impfſchein bezw. Wiederimpfſchein und das Abgangszeugnis der letzten Schule vorzulegen.
3. Abmeldungen ſind ſchriftlich an den Direktor zu richten. Die Entlaſſung kann erſt erfolgen, wenn alle Verpflichtungen gegenüber der Schule erfüllt ſind; hierzu gehört beſonders die Rückgabe aller aus dem Schuleigentum entliehenen Bücher und Lernmittel.
4. Urlaub für einen Tag kann der Klaſſenleiter, darüber hinaus der Direktor auf ein vorher eingereichtes Urlaubsgeſuch erteilen. Urlaub unmittelbar vor oder nach den Ferien wird nur in ganz dringenden Fällen auf Grund einer ärztlichen Beſcheinigung erteilt.
5. Bei Erkrankung eines Schülers müſſen die Eltern ſpäteſtens am zweiten Tage nach dem Beginn der Krankheit dem Klaſſenleiter ſchriftlich mit Angabe der Krankheit Meldung machen. Der Wiederbeſuch des Unterrichts nach anſteckenden Krankheiten iſt von der ſchriftlichen Ge⸗ nehmigung des behandelnden Arztes abhängig.
6. Befreiung vom Turnen und von den Turnſpielen kann nur auf Grund einer ärzt⸗ lichen Beſcheinigung auf ein halbes Jahr erfolgen. Die dafür zu verwendenden Formulare ſind beim Hausmeiſter vorrätig.
7. Die Spielnachmittage und Schulwanderungen gehören zum Unterricht. Die Schüler ſind zur Teilnahme verpflichtet. Verſäumniſſe bedürfen der Entſchuldigung durch die Eltern.
8. Die auswärtigen Schüler werden zu geſittetem Benehmen auf dem Schulwege, beſonders während der Bahnfahrt ermahnt. Die mit Fahrrädern zur Schule kommenden Schüler können ihre Fahrräder in einem Aufbewahrungsraum im Schulgebäude einſtellen und mit einem Schloß anſchließen. Die Gebühr für die Benutzung beträgt Mk. 2,50 jährlich. Die Beauf⸗


