ſichtigung des Aufbewahrungsraumes iſt dem Hausmeiſter übertragen, eine Haftpflicht für etwa vorkommende Diebſtähle kann die Schule indeſſen nicht übernehmen.
Die Wahl und der Wechſel der Penſion bedürfen der Genehmigung des Direktors. Der Beſuch einer Tanzſtunde wird in der Regel nur den Oberſekundanern während des
Sommerhalbjahrs geſtattet. Der Eintritt in Vereine, die außerhalb der Schule ſtehen, muß vorher dem Direktor angezeigt werden.
. Das Tragen von Abzeichen in der Schule und auf den Schulwegen iſt verboten.
. Das Tragen von Turnſchuhen im Turnunterricht iſt Vorſchrift.
. Die Schüler ſollen im Sommer ſpäteſtens um 10 Uhr, im Winter um 9 Uhr zu Hauſe ſein. . Von beſonderer Wichtigkeit iſt heute das Zuſammenarbeiten von Schule und Haus
geworden. Die erhöhten Anforderungen, die an die ſelbſtändige Arbeitsleiſtung der Schüler in der häuslichen Stille geſtellt werden, erfordern eine ſorgfältige Ueberwachung der Schüler durch die Eltern. Die Schüler der unteren und mittleren Klaſſen ſind zur Führung eines Aufgabenbuches verpflichtet. Von größter Bedeutung iſt es, daß die Eltern ſich dauernd über die Fortſchritte ihrer Kinder auf dem Laufenden erhalten und auch von den Ergebniſſen der ſchriftlichen Klaſſenarbeiten Kenntnis nehmen. Die Hefte werden zu dieſem Zweck den Kindern von Zeit zu Zeit mit nach Hauſe gegeben. Die zu Michaelis und Weihnachten erteilten Zeugniſſe und die Mitteilungen über den Stand der Leiſtungen der Schüler, die vor den Sommerferien und im Februar den Eltern übermittelt werden, reichen häufig nicht aus, um den Eltern ein klares Bild über die Fortſchritte ihrer Kinder zu geben. Die Eltern werden deshalb gebeten, ohne Scheu und im vollen Vertrauen auf das beſtehende ſchöne Einvernehmen zwiſchen Schule und Haus ſich mit den Lehrern recht oft in Verbindung zu ſetzen. Die Lehrerſchaft begrüßt es freudig, wenn ſie Gelegenheit bekommt, mit den Eltern über Wohl und Wehe der Pflegebefohlenen zu beraten.
15. Die geſetzliche Schulgeldermäßigung(ſogenannte Geſchwiſterermäßigung) wird auf An⸗
trag allen Eltern gewährt, die mehrere Kinder auf öffentliche oder private mittlere und höhere Schulen, Fachſchulen oder Hochſchulen ſchicken. Für das zweite Kind tritt eine Er⸗ mäßigung um 25%, für das dritte um 50%, für das vierte und jedes folgendeum 100% ein. Ueber den Schulbeſuch der Geſchwiſter iſt eine Beſcheinigung der hetreffenden Schule beizubringen. Die Formulare für dieſe Beſcheinigungen und die Anträge hält der Haus⸗ meiſter vorrätig.
16. Das Schulgeld beträgt Mk. 200.— jährlich und wird am Anfang jedes Monats in der
Schule durch Kaſſenbeamte eingezogen. Es werden je Mk. 17.— für die erſten beiden Monate des Vierteljahrs und Mk. 16.— für den dritten Monat des Vierteljahrs erhoben. Die Ueberweiſung auf das Poſtſcheckkonto der Schulkaſſe(Nr. 11304, Frankfurt a. M., Kreis⸗ kommunalkaſſe Hofgeismar) oder durch Banküberweiſung iſt geſtattet, muß aber ſo rechtzeitig erfolgen, daß das Schulgeld an dem Tage der Erhebung, der durch die Schulleitung recht⸗ zeitig bekannt gemacht wird, im Beſitz der Schulkaſſe iſt.
17. Geſuche um Schulgeldbefreiung für bedürftige und begabte Schüler ſind bis zum 1. Mai
des Schuljahrs an den Schulausſchuß zu richten und beim Direktor einzureichen. Ein hier⸗ für beſtimmtes Formular ſtellt der Direktor zur Verfügung. Ueber die Gewährung einer ganzen, halben oder viertel Freiſtelle entſcheidet der Schulausſchuß.
Hofgeismar, im Juni 1927. Henkel, Studiendirektor.


