Jahrgang 
1926
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14. Min.⸗Erl. v. 22. 2. 1926: Alle Schüler ſtaatlicher höherer Schulen gehören vom 1. 4. 1926 an einer Unfallverſicherung an. Der jährliche Beitrag beträgt 0,65. Auch die nichtſtaatlichen höheren Lehranſtalten können dieſe Verſicherung für ihre Schülerſchaft abſchließen.

15. Min⸗Erl. v. 25. 2. 1926: Das jährliche Schulgeld wird mit Beginn des neuen Schuljahrs auf 200, erhöht. 20% des geſamten Schulgeldes können für Geſchwiſterermäßigungen und zur Förderung begabter bedürftiger Schüler verwendet werden.

16. Verf. d. Prov.⸗Schulk. v. 6. 4. 1926: Studienaſſeſſor Dr. Friedrich Hofmann wird von Oſtern 1926 ab der ſtaatlichen Eliſabethſchule in Marburg überwieſen.

17. Verf. d. Prov.⸗Schulk. v. 9. 4. 1926: Studienaſſeſſor Adolf Utzinger wird von Oſtern 1926 ab der ſtaatlichen Aufbauſchule i. E. in Homberg überwieſen.

18. Verf. d. Prov.⸗Schulk. v. 10. 4. 1926: Studienaſſeſſor Dr. Konrad Lenz wird der Anſtalt zur vollen Beſchäftigung überwieſen.

19. Min.⸗Erl. v. 24. 4. 1926: Die von dem Prüfungsausſchuß für die Reifeprüfung am 12. und 13. 2. erteilten Reifezeugniſſe werden als Reifezeugniſſe eines Realgymnaſiums anerkannt.

20. Verf. d. Prov.⸗Schulk. v. 12. 5. 1926: Die auftragweiſe Beſchäftigung des Schulamtsbewerbers Wilhelm Maurer wird genehmigt.

Die Ferien für das Schuljahr 1926/27 ſind folgendermaßen feſtgeſetzt worden:

Schluß d. Unterrichts Wiederbeginn d. Unterrichts

Oſterferien 1926:....... 27. 3. 1926 13. 4. 1926 Pfingſtferien:. 21. 5. 1926 1. 6. 1926 Sommerferien: 2. 7. 1926. 8. 1926 Herbſtferien: 28. 9. 1926 13. 10. 1926 Weihnachtsferien: 23. 12. 1926 7. 1. 1927

Schluß des Schuljahrs 1926/27: 9. 4 1927.

Mitteilungen an die Eltern.

1. Die Aufnahme nach Sexta kann in der Regel nur nach vierjährigem Beſuch der Grund⸗ ſchule erfolgen. Die Auſnahme nach drei Grundſchuljahren bildet die Ausnahme und ſoll nur beſonders beanlagten Kindern gewährt werden, wenn die für die betreffende Grundſchule zuſtändige Schulaufſichtsbehörde ihre Genehmigung erteilt hat.

2. Bei der Anmeldung von Schülern ſind Geburtsſchein, Impfſchein bezw. Wiederimpfſchein und das Abgangszeugnis der letzten Schule vorzulegen.

3. Abmeldungen ſind ſchriftlich an den Direktor zu richten. Die Entlaſſung kann erſt erfolgen, wenn alle Verpflichtungen gegenüber der Schule erfüllt ſind; hierzu gehört beſonders die Rückgabe aller aus dem Schuleigentum entliehenen Bücher und Lernmittel.

4. Urlaub für einen Tag kann der Klaſſenleiter, darüber hinaus der Direktor auf ein vorher eingereichtes Urlaubsgeſuch erteilen. Urlaub unmittelbar vor oder nach den Ferien wird nur in ganz dringenden Fällen auf Grund einer ärztlichen Beſcheinigung erteilt.