Jahrgang 
1910
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NYormund des Bewerbers eine Erklärung ausfertigen:;Ich erteile hierdurch......

meine Einwilligung zu seinem Diénsteintritte als Einjährig-Freiwilliger, wobei die Unter-

einin schrift ortsbehördlich öder polizeilich beglaubigt sein muß. Ein Dritter, der Unterhaltungs-

verpflichtung übernimmt(auch wenn es der Vormund oder der Stiefvater ist), muß dies in

Form einer gerichtlichen oder notariellen Verhandlung mit dem in Anm. 2 auf. Seite

255 W.O. vorgeschriebenen Wortlaute tun.(Der Vormund kann aber in diesem Falle

auch die Erklärung auf Muster 17a zu b in einer gerichtlichen oder notariellen Verhand-

lung abgeben.) Die bloße gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschrift des

esich Verpflichtenden genügt nicht. Gleichzeitig muß die Unterhaltungsfähigkeit des sich verpflichtenden Dritten ortsbehördlich bescheinigt werden..

Zu c, Beizufügen istein Unbescholtenheitszeugnis.

Nötig ist der Nachweis der Unhescholtenheit seit der Vollendung des 12. Lebens- jahres durch den Bewerber. Die Zeugnisse sind für die Schüler militärberechtigter Lehr- anstalten durch die Direktoren auszustellen. d

Zwischen dem Tage der Ausstellung des letzten Zeugnisses und dem Eingange des Antragés bei der Prüfungskommission darf höchstens ein Zeitraum von 14 Tagen liegen. Eine nur gleichlange Lücke darf zwischen den durch die verschiedenen Führungs- zeugnisse belegten Zeiten sein. Liegen längere Zeiten unbelegt zwischen den Zeugnissen, so muß der Bewerber angeben, wo er sich während ihrer aufgehalten hat, und weshalb er keine bezüglichen Führungszeugnisse einreichen kann.

Für Beamte tritt bezüglich der Zeit der Beamtenstellung das Zeugnis der vor- gesetzten Dienstbehörde an die Stelle desjenigen der Ortsbehörde.

Die Führungszeugnisse müssen genau die Zeit(von Tag zu Tag) erkennen lassen,

auf welche sie sich beziehen.

Die sämtlichen Papiere sind im Originale einzureichen und bleiben bei Ausstellung des Berechtigungsscheines bei den Akten der Prüfungskommission. Beglaubigte Ab- schriften genügen nicht.

Zu§ 85 Ziffer 5a. Außerdem ist sofern nicht die Zulassung zur Prüfung vor der Kommission beantragt wird das Schulzeugnis, durch welches die wissenschaftliche Befähigung nachgewiesen werden soll, der Meldung beizufügen. Dieser Nachweis kann erbracht werden entweder durch Vorlegung eines der im§ 91 Ziffer 4 der Wehrordnun gedachten Reifezeugnisse pp. oder durch ein von der Lehranstalt nach Muster 18(S. 256 der W.-O. auszustellendes besonderesZeugnis über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst. Dieses Zeugnis(Muster 18) verbleibt bei den Akten

1 der Prüfungskommission, während die erwähnten Reifezeugnisse pp. den Bewerbern auf Antrag zurückzugeben sind. Unterschrift.

Der letzte Schultag des zu Ende gehenden Schuljahres ist der 19. März. An diesem Tage werden die Zeugnisse ausgeteilt. Solche werden zweimal im Jahre ausgestellt, zum Schluß des Sommerhalbjahrs und zu Ostera. Nach den Ferien sind sie jedesmal, mit der Unterschrift des Vaters oder, wenn derselbe nicht mehr lebt, mit der Unterschrift der Mutter, bezw. des Vormundes versehen, den Klassenlehrern von den Schülern wieder voraulegen. Es ist nicht zulässig, der Unterschrift irgendwelche Bemerkungen bei- zufügen. Aufs neue wird hierdurch hervorgehoben, daß bei Nichtversetzung eines Schülers in eine höhere Klasse von einer nachträglichen Abänderung des diesbezüglichen Konferenzbeschlusses unter keinerlei Umständen die Rede sein kann.

Die wichtigsten Bestimmungen über das von den Schülern einzuhaltende Betragen sind folgende: 3 Auswärtige Schüler bedürfen für die Wahl der Wohnung bezw. für den Wechsel derselben der vorher einzuholenden Genehmigung des Direktors.

st ein Schüler durch Krankheit oder andere zwingende Gründe am Schulbesuche verhindert, so ist möglichst zeitig von dem Vater oder dessen Stellvertreter schriftliche An- zeige zu erstatten. 4. In jedem anderen Falle muß Urlaub bis zu einem Tage bei dem Klassenlehrer, für längere Zeit bei dem Direktor im voraus nachgesucht werden. 1 Die Erlaubnis, schon vor dem Beginn der Ferien abazureisen oder erst)nach dem Wiederanfang des Unterrichts zurückzukehren, kann nur in den dringendsten Füällen erteilt werden und ist immer bei dem Direktor nachzusuchen.* 1 Ii m⸗. 2ton