Jahrgang 
1910
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V. Unterstützungen von Schülern.

Einer Anzahl von bedürftigen und würdigen Schülern war die Zahlung des Schul.

geldes ganz oder teilweise erlassen.

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VI. Mitteilungen an die chüler und derem Eltern.

Folgender Erlaß Sr. Exz. des Herrn Oberprâsidenten wird auf höhere Anordnung zur allgemeinen Kenntnis gebracht:

Der Ober-Präsident der 4 Cassel, 24. Juni 1908.

Provinz Hessen-Nassau

Nr. 5571.

Bei der Abfertigung der Gesuche um Erteilung der Berechtigung zum einjährig- freiwilligen Dienst haben sich erhebliche Unzuträglichkeiten dadurch ergeben, daß die Gesuche meistens erst im ersten Vierteljahr des ersten Militärpflichtjahres und dann noch fast durchgängig unvollständig, d. h. nicht mit den vorgeschriebenen Nachweisen einge- reicht zu werden pflegen. Durch die starke Anhäufung der Gesuche innerhalb eines Zeitraums und durch die Notwendigkeit, die meisten zur Ergänzung zurückzugeben, werden die Prüfungs-Kommissionen für Einjährig-Freiwillige nicht nur in unnötiger und unzweckmäßiger Weise belastet, sondern auch vielfach außer Stand gesetzt, die Berech- tigungsscheine so zeitig zu erteilen; als es das Interesse der Nachsuchenden erfordert.

Das Königliche Provinzial-Schulkollegium ersuche ich deshalb ergebenst, die Zöglinge der höheren Lehranstalten und der Lehrerseminarien der Provinz bei der Aus- händigung der Befähigungszeugnisse oder spätestens beim Abgang von der Anstalt darauf hinweisen zu lassen, daß es sich in ihrem eigenen Interesse dringend empfehle, sofort nach dem Eintritt des frühesten zulässigen Zeitpunktes, der mit Vollendung des 17. Lebens- jahres erreicht ist, gemäß§ 80 der Wehrordnung die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst bei der Brüfungs-Kommission für Einjährig-Freiwillige nachzusuchen und sie da- bei auch über die bei Vorlage des Gesuches, zu beachtenden Vorschriften belehren zu assen.

Zur Behebung vielfacher Unklarheiten über die der Meldung beizufügenden Nachweise wird im Anschluß an§ 80 Ziffer 4 der Wehrordnung folgendes bemerkt.

Zu a. Beizufügen ist einGeburtszeugnis. 1.

Es genügt nicht ein Taufschein, sondern es ist eine förmliche standesamtliche Geburtsurkunde erforderlich. Unzureichend ist also auch die Form der standesamtlichen Bescheinigungen, wie siezum Zwecke der Beschulung öderzum Zwecke der Taufe ausgestellt werden ohne die Unterschrift des Standesbeamten.

Zu b. Hier sind mehrere Fälle zu unterscheiden.

) Der gesetzliche Vertreter, dem zugleich gesetzlich die Unterhaltungspflicht obliegt,(Vater oder Mutter), hat die auf Seite 255 oben W.-O. Ausgabe von 1904, Muster 17 a anegebene Brklarung auszufertigen. Trägt der gesetzliche Vertreter die Unterhal- tung selbst, so ist der Wortlaut zu b zu wählen, trägt der Schüler(sog. Bewerber) sie, so muß die Erklärung zu a ausgestellt werden. In der obrigkeitlichen Bescheinigung muß im ersteren Falle gestrichen werdender Bewerber, im letzteren Falleder Aussteller der obigen Erklärung.

Die Obrigkeit, welche die Bescheinigung auszustellen hat, ist nicht die Orts- polizeibehörde, sondern die Ortsbehörde, weil allein sie schon aus den Steuerverhältnissen die wirtschaftliche Lage zutreffend zu beurteilen vermag.

3) Der gesetzliche, unterhaltungspflichtige Vertreter ist tot oder aus einem anderen Grunde außerstande, die Unterhaltungserklärung abzugeben, und auch der Bewerber will oder kann sich nicht selbst unterhalten: dann muß der gesetzliche Vertreter bezw. der