Jahrgang 
1926
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VIII. Mitteilungen an die Eltern.

1. Befreiungen vom Turn⸗ oder Spielunterricht können nur auf Grund eines kreisärztlichen Gutachtens und höchstens auf ein halbes Jahr erfolgen. Es sind dazu nur die Formulare zu We ener⸗ die beim Hausmeister zur Verfügung gehalten werden.

. Gesuche um Befreiung vom Unterricht unmittelbar vor oder nach den Ferien müssen eben- falls von einem kreisärztlichen Gutachten unterstützt sein und sind an den Oberstudiendirektor zu richten, nicht an den Klassenlehrer.

3. Die Spielnachmittagé und Schulwanderungen gehören zum Turnunterricht; die Schüler sind zur Teilnahme ebenso verpflichtet wie bei allem Unterricht. Versäumnisse ohne rechtzeitige und triftige Entschuldigung müssen bestraft werden. 1:

4. Das Schulgeld beträgt z. Zt. jährlich 200 Mk., die in Monatsraten erhoben werden. Ab- gehende Schüler haben für den Monat voll zu bezahlen, in dem die vorgeschriebene schriftliche Abmeldung eingelaufen ist. Neu eintretende Schüler entrichten für den Monat des Eintritts ihr Schulgeld, wenn sie nicht durch Vorlegung einer Quittung nachweisen, daß sie für denselben Monat schon an einer anderen öffentlichen Lehranstalt bezahlt haben.

5. Gesetzliche Schulgeldermäßigung wird allen Eltern gewährt, die mehrere Kinder auf öffentliche oder private mittlere und höhere Schulen, Fachschulen oder Hochschulen schicken. Für das zweite Kind tritt eine Ermäßigung um 25% ein, für das dritte um 50%, für das vierte und jedes folgende um 100%. Es wird vorausgesetzt, daß Eltern, die in der Lage sind das volle Schul⸗ geld zu bezahlen, von diesem Recht keinen Gebrauch machen. Nach Min. Erl. vom 28. III. 1927 ist die Ermäßigung nur auf besonderen Antrag zu gewähren..

6. Schulgeldbefreiung wird nur würdigen und bedürftigen Schülern verliehen, die sich als solche an unserer Anstalt bereits bewährt haben. Für neu eintretende Schüler ist eine Be⸗ währungsfrist nötig, ehe eine Verleihung erfolgen kann, in der Regel ein Jahr. Die Befreiung wird immer nur auf ein halbes Jahr gewährt. Gesuche mit eingehender Darlegung des Familienstandes und der Vermõögensverhältnisse sind vor Beginn der Oster⸗ bzw. Herbstferien an die Direktion der Anstalt zu richten.

7. Die Eltern werden dringend gebeten, in stetem Verkehr mit der Schule zu bleiben und bei allem, was ihnen auffällt, Auskunft und Rat der Lehrer einzuholen. Sie dürfen niemals glauben, mit ihren Anliegen lästig zu fallen oder gar ihren Kindern zu schaden, wenn sie begründet er⸗ scheinende Klagen derselben zur Kenntnis der Lehrer bringen.

8. Für An⸗ und Abmeldungen sind die Vorgescuichenen Formulare zu benutzen, die beim Hausmeister vorrätig gehalten werden..

0. Bei genügender Beteiligung kann freiwilliger Unterricht im Pnglischen un Hiebraischen eingerichtet werden, wenn die Teilnehmer sich bereit erklären, die enstehenden Kosten zu tragen. Die Anmeldung verpflichtet zur Teilnahme bis zum Schluß des Halbjahres. Ebenso finden unter bewährter Leitung Unterrichtskurse in der Einheitskurzschrift statt. Bei dem großen praktischen Nutzen und der wichtigen Stellung der Kurzschrift im öffentlichen Leben(z. B. wird kein Beamten⸗ anwärter eingestellt, der die Kurzschrift nicht völlig beherrscht) ist es notwendig, daß die Eltern ihre Kinder in diese Kurse schicken.