27. 6.(Minist.⸗Erl.) betr. Einführung der Einheitskurzschrift in den Lehrgängen vom Winter⸗ halbjahr ab.
1. 9.(Minist.⸗Erl.) Hinweis auf die ungünstigen Aussichten des Studiums der Medizin für die nächsten Jahre.
3. 9.(Ninist.⸗Erl.) betr. die parteipolitische Betätigung der Schüler.
14. 10. Ueberweisung des Stud.-Ass. Casper an die Kreis⸗Realschule Melsungen
22. 10. Ueberweisung des Stud.⸗Ass. Lehmann an die Anstalt.
5. 1. 26.(Minist.⸗Erl.) Schüler dürfen zu öffentlichen Straßen⸗ und Haussammlungen nicht herangezogen werden.
18. 1. 26. betr. die Eröffnung pädagogischer Akademien und die Aufnahmebedingungen für Abiturienten, die sich dem Volksschullehrerberuf widmen wollen.
18. 2. 26. Die Einführung des Rechenbuches von P. K. Fischer wird genehmigt.
4. J. 206.(Minist.⸗Erl.) Das Schulgeld wird auf 200 Mk. jährlich erhöht.
13. 3. 26. betr. die Einführung einer allgemeinen Schülerunfallversicherung mit Beginn des neuen Schuljahres.
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VIII. Mitteilungen an die Eltern.
1. Befreiungen vom Turn⸗ oder Spielunterricht können nur auf Grund eines kreisärztlichen Gutachtens und höchstens auf ein halbes Jahr erfolgen. Es sind dazu nur die Formulare zu verwenden, die beim Hausmeister zur Verfügung gehalten werden.
2. Gesuche um Befreiung vom Unterricht unmittelbar vor oder nach den Ferien müssen eben⸗ falls von einem kreisärztlichen Gutachten unterstützt sein und sind an den Oberstudiendirektor zu richten, nicht an den Klassenlehrer.
Z. Die Spielnachmittage und Schulwanderungen gehören zum Turnunterricht; die Schüler sind zur Teilnahme ebenso verpflichtet wie bei allem Unterricht. Versäumnisse ohne rechtzeitige und triftige Entschuldigung müssen bestraft werden.
4. Das Schulgeld beträgt z. Zt. jährlich 200 Mk., die in Monatsraten erhoben werden. Ab⸗ gehende Schüler haben für den Monat voll zu bezahlen, in dem die vorgeschriebene schriftliche Ab- meldung eingelaufen ist. Neu eintretende Schüler entrichten für den Monat des Eintritts ihr Schulgeld, wenn sie nicht durch Vorlegung einer Quittung nachweisen, daß sie für denselben Monat schon an einer anderen öffentlichen höheren Lehranstalt bezahlt haben.
5. Gesetzliche Schulgeldermäßigung steht allen Eltern zu, die mehrere Kinder auf öffent-⸗ liche oder private mittlere und höhere Schulen, Fachschulen oder Hochschulen schicken. Für das zweite Kind tritt eine Ermäßigung um 25% ein, für das dritte um 50%, für das vierte und jedes folgende um 100%.


