Jahrgang 
1915
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VII.

Mitteilungen an die Eltern und Schüler.

Auf den Schaden minderwertiger und den Nutzen bildender und fördernder Er- zeugnisse der Literatur und Kunst kann nicht oft und ausdrücklich genug hingewiesen werden, damit auch die allgemeine Mitarbeit an der geistigen und sittlichen Förderung unserer Jugend gewonnen werde.

Durch den in den beiden letzten PDrogrammen abgedruckten Erlaß des Herrn Ministers vom 21. September 1912 sind die Eltern auf ihre wichtigen Pflichten in dieser Bezichung aufmerksam gemacht worden. Als Berater bei der Auswahl guten Lese- stoffes ist das Buch von lIohannesson:Was sollen unsere Jungen lesen? zu empfehlen.

Um das Zusammenwirken von Eltern und Schule bei der Erziehung der Jugend zu erleichtern, ist dafür Sorge getragen, daß alle Schüler genau wissen, wann und wo jeder einzelne ihrer Lehrer bereit ist, die Angehörigen seiner Schüler zu empfangen, Mitteilungen entgegenzunehmen und Rat und Auskunft zu erteilen.

Die Wahl einer Wohnung für aufzunehmende Schüler unterliegt der Genehmigung des Direktors. Ferner ist zu jedem Wechsel der Wohnung vor dem Kündigen der alten und vor dem Mieten einer anderen die Erlaubnis des Direktors und des Klassenlehrers einzuholen. Jeder auswärtige Schüler hat bei der hiesigen Polizei unmittelbar nach der Aufnahme seine Anmeldung und bei seinem Abgang von der Schule seine Abmeldung zu bewirken.

Muß ein Schüler wegen Krankheit die Schule versäumen, so muß spätestens am zweiten Tage eine Mitteilung an den Klassenlehrer gelangen, die Angaben über die Art der Erkrankung und die voraussichfliche Dauer des Fehlens enthält. Beim Wiedereintritt des Schülers bedarf es einer weiteren Entschuldigung, in der der Grund und die Zeit der Schulversäumnis genau angegeben sind. Beim Fehlen aus anderen Gründen mulßz die Erlaubnis vorher schriftlich erbeten werden, beim Klassenlehrer, wenn es sich um einen Tag handelt, sonst beim Direktor. Urlaub im Anschluß an die Ferien kann nur der Direktor erteilen.

Solange ein Schüler wegen Krankheit die Schulc versäumt, darf er ohne Erlaubnis eines Lehrers seine Wohnung nicht verlassen.

Für alle Schüler wird je nach den Klassen und der Jahreszeit verschieden eine Abendstunde festgesetzt, nach welcher sie zu Hause sein müssen.

An öffentlichen Lustbarkeiten aller Arf, als Bällen, theatralischen Vorstellungen, Konzerten, Partien, dürfen die Schüler nur mit Erlaubnis des Direktors und des Klassen- lehrers teilnehmen..

Regelmäßige Zusammenkünfte, welcher Art sie auch sein mögen, ebenso Ver- einigungen zu wissenschaftlichen und anderen Zwecken, z. B. Lese- nnd stenographische Kränzchen, sind nur mit Genehmigung des Direktors und des Klassenlehrers gestattet.