— 24—
Das Besuchen von Gast- und Wirtshäusern, Wirtsgärten, Konditoreien, Felsen- kellern, kurz, von allen Orten, wo geistige Getränke verabreicht werden, ist den Schülern nicht erlaubt, es sei denn, daß sie sich in Begleitung ihrer Eltern oder der von der Schule als deren Stellvertreter anerkannten Personen befinden. Wer in Begleitung anderer Personen einen derartigen Ort zu besuchen wünscht, hat in jedem einzelnen Falle die Erlaubnis des Direktors oder des Klassenlehrers nachzusuchen.— Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß der Genußz alkoholhaltiger Getränke besonders bei der Jugend die körperliche Entwicklung schädigt und die geistige Leistungsfähigkeit herab- setzt. Es wird im wesentlichen Sache des Hauses sein, den Genuß solcher Getränke durch die Schüler zu verhüten oder doch möglichst zu beschränken.
Es ist den Schülern verboten, Waren irgendwelcher Art auf Borg oder Rechnung zu entnehmen, es sei denn, daß die Eltern oder deren Stellvertreter durch schrift- liche, dem Direktor einzureichende Erklärung ihre Einwilligung dazu aussprechen, zugleich unter Angabe, auf welche Gegenstände(Bücher, Schreibgerät usw.) die Erlaubnis sich erstrecken soll. Zuwiderhandlungen werden bestraft.
Wenn ein Schüler Privatunterricht zu erteilen beabsichtigt, so hat er dazu vorher die Erlaubnis seines Klassenlehrers einzuholen, die jederzeit zurückgezogen werden kann, in jedem Falle aber mit Ende des betreffenden Schulhalbjahres erlischt. Wer Privatunterricht zu nehmen wünscht, hat dieses dem Klassenlehrer anzuzeigen, der gern seinen Rat erteilen wird.
Schülern der beiden oberen Klassen kann, wenn die schriftliche Zustimmung des Vaters oder dessen Stellvertreters vorliegt, die Erlaubnis zum Rauchen gegeben werden. Auf Verlangen des Direktors ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen, daſ das Rauchen dem Betreffenden nicht schädlich ist. Das Rauchen an öffentlichen Orten, insbesondere duch auf den Spaziergängen in nächster Nähe der Stadt, ist unter allen Umständen untersagt.
Die Schüler dürfen niemand ohne Erlaubnis des Direktors oder des Klassen- lehrers beherbergen. Ebensowenig darf ein Schüler ohne Erlaubnis des Direktors oder des Klassenlehrers eine Nacht außerhalb seiner Wohnung zubringen.
Das Radfahren ist nur solchen Schülern gestattet, deren Vater oder Vormund ihnen schriftlich die Erlaubnis dazu erteilt hat. Radfahren auf dem Schulhofe ist nicht erlaubt.— Es dürfen nur Räder mit einer Sicherheitsvorrichtung(Bremse) angewendet werden.— Die Schüler dürfen ohne besondere Erlaubnis nicht über eine gewisse Grenze, die auf allen von hier ausführenden Straßen in einer Enffernung von ungefähr drei Stunden festgesetzt ist, hinausfahren. Zu gemeinschaftlichen Radfahrten ist die Erlaubnis des Direktors und des Klassenlehrers zu erbitten.
Der Unterzeichnete nimmt Anlaf, auf die Gefahren hinzuweisen, die mit dem Besitze und unbehüteten Gebrauche von Waffen aller Art, namentlich aber Schuß- waffen, für Schüler verbunden sind. Schüler, die an Orten, wo die Schule für ihre Beaufsichtigung ganz oder teilweise verantwortlich ist, im Besitze von Waffen betroffen werden, haben die ernstesten Schulstrafen zu gewärtigen.


