Jahrgang 
1907
Einzelbild herunterladen

33

trägt jährlich 12,19 M. Es warde dem Obertertianer Herbert Schimmelpfeng ver- liehen.

4. Die Dudenstiftung. Das Stiftungskapital von 5500 M. ist in das Staats- schuldbuch eingetragen. Das Benefizium ist in diesem Jahre noch nicht verliehen wor- den, da die Genehmigung der Satzungen bis jetzt noch nicht eingetroffen ist.

5. Außerdem ist eine neue Freitischstelle in der Bildung begriffen. Das Kapital hat sich durch Zinsenzuwachs von 2927,45 M. auf 3026 M. erhöht.

VII. Mitteilungen an die Eltern und die Schüler.

Um das Zusammenwirken von Elternhaus und Schule bei der Erziehung der Jugend zu erleichtern, ist dafür Sorge getragen, daß alle Schüler genau wissen, wann und wo jeder einzelne ihrer Lehrer bereit ist, die Angehörigen seiner Schüler zu em- pfangen, Mitteilungen entgegenzunehmen und Rat und Auskunft zu erteilen.

Die wichtigsten Bestimmungen über das von den Schülern einzuhaltende Be- tragen sind folgende:.

Die Wahl einer Wohnung für neu aufzunehmende Schüler unterliegt der Ge- nehmigung des Direktors. Ferner ist zu jedem Wechsel der Wohnung vor dem Kündigen der alten und vor dem Mieten einer anderen die Erlaubnis des Direktors und des Klassenlehrers einzuholen.

Solange ein Schüler wegen Krankheit die Schule versäumt, darf er ohne Erlaubnis eines Lehrers seine Wohnung nicht verlassen.

Für alle Schüler wird je nach den Klassen und der Jahreszeit verschieden eine Abendstunde festgesetzt, nach welcher sie zu Hause sein müssen.

An öffentlichen Lustbarkeiten aller Art, als Bällen, theatralischen Vorstellungen, Konzerten, Partien, dürfen die Schüler nur mit Erlaubnis des Direktors und des Klassenlehrers teilnehmen.

Regelmäßige Zusammenkünfte, welcher Art sie auch sein mögen, ebenso Ver- einigungen zu wissenschaftlichen und anderen Zwecken, z. B. Lese- und stenographische Kränzchen, sind nur mit Genehmigung des Direktors und des Klassenlehrers gestattet.

Das Besuchen von Gast- und Wirtshäusern, Wirtsgärten, Konditoreien, Felsen- kellern, kurz von allen Orten, wo geistige Getränke verabreicht werden, ist den Schülern nicht erlaubt, es sei denn, daß sie sich in Begleitung ihrer Eltern oder der von der Schule als deren Stellvertreter anerkannten Personen befinden. Wer in Begleitung anderer Personen einen derartigen Ort zu besuchen wünscht, hat in jedem einzelnen Falle die Er- laubnis des Direktors oder des Klassenlehrers nachzusuchen.

Schülern der beiden oberen Klassen kann, wenn die schriftliche Zustimmung des

5