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wird die Kenntnis des Englischen und die Vertiefung ihrer Kenntnisse im Französischen und in der Mathematik weit wertvoller sein, als die Kenntnis der Elemente des Grie- chischen. Für diejenigen nach Untertertia versetzten Schüler hingegen, von denen es noch nicht feststeht, welchen Beruf sie ergreifen wollen, ist natürlich die Teilnahme am griechischen Unterricht vorzuziehen.
Es kommt immer wieder vor, daß in der Zeit, wo der Versetzungstermin näher heranrückt, die Eltern unsrer Schüler deren Lehrer oder mich bitten, bei der Versetzung milder zu verfahren. Dabei werden dann oft allerlei häusliche Verhältnisse geltend ge- macht, die zu berücksichtigen ganz unmöglich ist. Dem gegenüber können wir immer nur wiederholen, daß wir bei den Versetzungen einzig und allein das Wohl unsrer Schüler im Auge haben, und daß wir immer so milde wie möglich und so streng wie nötig zu Werke gehen. Es würde aber eine sehr übel angebrachte Milde sein, wenn wir Schüler versetzen wollten, von denen wir mit Bestimmtheit voraussehen, daß sie die Lehrauf. gabe der folgenden Klasse nicht bewältigen können. Um den Pltern Gelegenheit zu geben, sich mit den für die Versetzung maßgebenden Bestimmungen bekannt zu machen, lasse ich diese hier noch einmal abdrucken.
Bestimmungen über
die Versetzung der Schüler an den höheren Lehranstalten.
§ 1.
Die Unterlagen für die Versetzung bilden die im Laufe des Schuljahres abgegebenen Urteile und Zeug-
nisse der Lehrer, insbesondere aber das Zeugnis am Schlusse des Schuljahres. § 2.
Dem Direktor bleibt es unbenommen, die Unterlagen noch durch mündliche Befragung und nötigenfalls auch durch schriftliche Arbeiten zu vervollständigen. Diese Ergänzung der Unterlagen bildet bei der Versetzung nach Obersekunda die Regel, von der nur in ganz zweifellosen Fällen abgesehen werden darf.
§ 3.
In den Zeugnissen ist es zulässig, zwischen den einzelnen Zweigen eines Faches(z. B. Grammatik und Lektüre, sowie mündlichen und schriftlichen Leistungen zu unterscheiden; zum Schlusse muß aber das Urteil für jedes Fach in eines der Prädikate: 1) Sehr gut, 2) Gut, 3) Genügend, 4) Mangelhaft, 5) Ungenügend zusammen- gefaßt werden.
§ 4.
Im allgemeinen ist die Zensur„Genügend“ in den verbindlichen wissenschaftlichen Unterrichtsgegen- ständen der Klasse als erforderlich für die Versetzung anzusehen.
UÜber mangelhafte und ungenügende Leistungen in dem einen oder anderen Fache kann hinweggesehen werden, wenn nach dem Urteile der Lehrer die Persönlichkeit und das Streben des Schülers seine Gesamtreife, bei deren Beurteilung auch auf die Leistungen in den verbindlichen nichtwissenschaftlichen Unterrichtsfächern ent- sprechende Rücksicht genommen werden kann, gewährleistet, und wenn angenommen werden darf, daß der Schüler auf der nächstfolgenden Stufe das Fehlende nachholen kann. Indes ist die Versetzung nicht statthaft, wenn ein Schüler in einem Hauptfache das Prädikat„Ungenügend“ erhalten hat, und diesen Ausfall nicht durch mindestens „Gut'“ in einem anderen Hauptfache ausgleicht.
Als Hauptfächer sind anzusehen:
a) für das Gymnasium: Deutsch, Lateinisch, Griechisch und Mathematik(Rechnen).


