Jahrgang 
1905
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Die wichtigsten davon sind folgende:

1. Das Radfahren ist nur solchen Schülern gestattet, deren Vater oder Vormund

ihnen schriftlich die Erlaubnis dazu erteilt hat.

2. Es dürfen nur Räder mit einer Sicherheitsvorrichtung(Bremse) angewendet werden.

3. Innerhalb der Stadt mit Einschluß der Hainstraße dürfen die Schüler überhaupt nicht fahren.

Das Fahren vom Wilhelmshof ist als besonders gefährlich verboten.

.Die Schüler dürfen ohne besondere Erlaubnis nicht über eine gewisse Grenze, die auf allen von hier ausgehenden Straßen in einer Entfernung von ungefähr drei Stunden festgesetzt ist, hinausfahren.

6. Das Fahren in größerer Anzahl ist nicht gestattet. Wenn mehr als 4 Schüler

eine gemeinschaftliche Radfahrt zu machen wünschen, so baben sie dazu die Er- laubnis des Direktors und ihres Klassenlehrers zu erbitten.

Das neue Schuljahr beginnt Montag den 1. Mai 8 Uhr morgens mit der Auf. nahmeprüfung. Anmeldungen wolle man mündlich oder schriftlich bis spätestens Sonntag den 30. April an den Unterzeichneten richten. Bei der Anmeldung sind folgende Zeug- nisse einzureichen: I. standesamtliche Geburtsurkunde; 2. Impfschein(sowohl über die erste Impfung, als auch bei denen, welche das 12. Lebensjahr bereits überschritten haben, über die erneute Impfung); 3. Abgangszeugnisse von den früher besuchten Schulen, oder Zeugnisse früherer Privatlehrer. Zur Aufnahme in die Sexta ist das Alter von 9 10

Jahren das geeignetste. Knaben untor 9 Jahren können nur ausnahmsweise aufgenom- men werden.

An Vorkenntnissen wird verlangt: 1. Geläufiges Lesen deutscher und lateinischer Druckschrift. Fähigkeit, mit lateinischen und deutschen Buchstaben leserlich und reinlich zu schreiben. Fähigkeit, Diktiertes ohne grobe orthographische Fehler nachzuschreiben. Sieherheit in den vier Grundrechnungsarten in ganzen Zahlen. . Bokanntschaft mit den wichtigsten Geschichten des Alten und des Neuen Testaments. Der Unterricht beginnt Dienstag den 2. Mai früh 7 Uhr.

Das Schulgeld beträgt für alle Klassen des Gymnasiums 130 Mark jährlich und ist vierteljährlich vorauszubezahlen. Wenn ein Schüler nicht in der ersten Woche nach deim Schulschluß eines Unterrichtsvierteljahres von seinem Vater oder dessen Stell- vertreter mündlich oder schriftlich bei dem Direktor abgemeldet ist, so hat er das Schulgeld für das nächste Vierteljahr noch zu entrichten.

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Hersfeld, den 12. April 1905.

Der Königliche Gymnasialdirektor Geheimer Regierungsrat Dr. Duden.