Jahrgang 
1903
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die Schüler dieser Nebenkurse ist die Abschlußprüfung in allen Fächern des Gymnasial- unterrichts aufgehoben. Doch müssen sie, um das Zeugnis der wissenschaftlichen Be- fähigung zum einjährig-freiwilligen Dienst zu erwerben, vor der Versetzung nach Ober- sekunda durch eine Prüfung nachweisen, daß sie in den Fächern des Ersatzunterrichts Genügendes geleistet haben. Im übrigen gilt für sie dasselbe, wie für alle andern Schüler. Alle Rechte, die früher an das Bestehen der Abschlußprüfung an neunklassigen, oder der Reifeprüfung an sechsklassigen Anstalten geknüpft waren, werden jetzt durch die Versetzung nach Obersekunda erworben. Insbesondere erwerben die Schüler des Real- nebenkursus durch die Versetzung nach Obersekunda auch das Recht, ohne Prüfung in die Obersekunda eines preußischen Realgymnasiums einzutreten.

Nach alledem kann den Eltern der nach Untertertia versetzten Schüler nach wie vor nur dringend empfohlen werden, wenn es bereits feststeht, daß ihre Söhne nicht studieren und überhaupt keine Laufbahn ergreifen sollen, die den Besuch der 3 oberen Klassen eines Gymnasiums zur Voraussetzung hat, beim Eintritt in die Untertertia statt des Unterrichts im Griechischen den Ecrsatzunterricht zu wählen. Für alle diese Schüler wird die Kenntnis des Englischen und die Vertiefung ihrer Kenntnisse im Französischen und in der Mathematik weit wertvoller sein, als die Kenntnis der Elemente des Grie- chischen. Für diejenigen nach Untertertia versetzten Schüler hingegen, von denen es noch nicht feststeht, welchen Beruf sie ergreifen wollen, ist natürlich die Teilnahme am griechischen Unterricht vorzuziehen.

Es kommt immer wieder vor, daß in der Zeit, wo der Versetzungstermin näher heranrückt, die Eltern unserer Schüler deren Lehrer oder mich bitten, bei der Versetzung milder zu verfahren. Dabei werden dann oft allerlei häusliche Verhältnisse geltend gemacht, die zu berücksichtigen ganz unmöglich ist. Dem gegenüber können wir immer nur wiederholen, daß wir bei den Versetzungen einzig und allein das Wohl unserer Schäler im Auge haben, und daß wir immer so milde wie möglich und so streng wie nötig zu Werke gehen. Um den Eltern Gelegenheit zu geben, sich mit den für die Ver- setzung maßgebenden Bestimmungen bekannt zu machen, lasse ich diese nachstehend noch einmal abdrucken.

Bestimmungen über die Versetzung der Schüler an den höheren Lehranstalten. .§ 1.

Die Unterlagen für die Versetzung bilden die im Laufe des Schuljahres abgegebenen Urteile und Zeug- nisse der Lehrer, insbesondere aber das Zeugnis am Schlusse des Schuljahres. § 2. Dem Direktor bleibt es unbenommen, die Unterlagen noch durch mündliche Befragung und nötigenſalls auch durch schriftliche Arbeiten zu vervollständigen. Diese Ergänzung der Unterlagen bildet bei der Versetzung nach Obersekunda die Regel, von der nur in ganz zweifellosen Fällen abgesehen werden darf.