Jahrgang 
1903
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vierteljährlich vorauszubezahlen. Wenn ein Schüler nicht in der ersten Woche nach dem Schulschluß eines Unterrichtsvierteljahres von seinem Vater oder dessen Stell- vertreter mündlich oder schriftlich bei dem Direktor abgemeldet ist, so hat er das Schulgeld für das nächste Vierteljahr noch zu entrichten.

Hersfeld, den 2. April 1903.

Der Königliche Gymnasialdirektor Dr. Duden.