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So lange ein Schüler wegen Krankheit die Schule versäumt, darf er ohne Erlaubnis eines Lehrers seine Wohnung nicht verlassen.
Um die Schüler an eine feste Ordnung in der Anfertigung ihrer Schularbeiten zu gewöhnen, werden für die Klassen Sexta bis Tertia einschließlich je nach der Jahreszeit bestimmte Arbeitsstunden festgesetzt, innerhalb deren die betreffenden Schüler das Haus nicht ohne Erlaubnis des Klassenlehrers verlassen dürfen.
Für alle Schüler wird— je nach den Klassen und je nach der Jahreszeit ver- schieden— eine Abendstunde festgesetzt, nach welcher sie zu Hause sein müssen.
An öffentlichen Lustbarkeiten aller Art, als Bällen, theatralischen Vorstellungen, Konzerten, Partien, dürfen die Schüler nur mit Erlaubnis des Direktors und des Klassen- lehrers teilnehmen.
Regelmäßige Zusammenkünfte, welcher Art sie auch sein mögen, ebenso Ver- einigungen zu wissenschaftlichen und andern Zwecken, z. B. Lese- und stenographische Kränzchen, sind nur mit Genehmigung des Direktors und des Klassenlehrers gestattet.
Das Besuchen von Gast- und Wirtshäusern, Wirtsgärten, Konditoreien, Felsenkellern, kurz von allen Orten, wo geistige Getränke verabreicht werden, ist den Schülern nicht er- laubt, es sei denn, daß sie sich in Begleitung ihrer Eltern oder der von der Schule als deren Stellvertreter anerkannten Personen befinden. Wer in Begleitung andrer Personen einen derartigen Ort zu besuchen wünscht, hat in jedem einzelnen Fall die Erlaubnis des Direktors oder des Klassenlehrers nachzusuchen.
Schülern der beiden oberen Klassen kann, wenn die schriftliche Zustimmung des Vaters oder dessen Stellvertreters vorliegt, die Erlaubnis zum Rauchen gegeben werden. Auf Verlangen des Direktors ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen, daß das Rauchen dem Betreffenden nicht schädlich ist. Das Rauchen an öffentlichen Orten, insbesondere auch auf den Spaziergängen in nächster Nähe der Stadt, ist unter allen Umständen untersagt.
Die Schüler dürfen niemand ohne Erlaubnis des Direktors oder des Klassenlehrers beherbergen. Ebensowenig darf ein Schüler ohne Erlaubnis des Direktors oder des Klassen- lehrers eine Nacht außerhalb seiner Wohnung zubringen.
Wer die Schule zu verlassen wünscht, muß von seinem Vater oder dessen Stell- vertreter mündlich oder schriftlich bei dem Direktor abgemeldet werden und sich bei ihm verabschieden.
Durch die betrübenden Unglücksfälle, von denen in dem vorigen Jahresbericht die
Rede war, sowie durch die mehrfach gemachte Erfahrung, daß die unbeschränkte Freiheit
der Jugend beim Radfahren nicht nur für Leben und Gesundheit der Schüler große Ge-
fahren mit sich bringt, sondern auch überhaupt geeignet ist, die Erreichung der Schulaufgabe
in mehrfacher Beziehung zu beeinträchtigen, hat sich das Lehrerkollegium veranlaßt ge-
sehen, für das Radfahren der Schüler besondere Vorschriften zu erlassen. Die wichtigsten davon sind folgende:
1. Das Radfahren ist nur solchen Schülern gestattet, deren Vater oder Vormund ihnen
schriftlich die Erlaubnis dazu erteilt hat. 2. Es dürfen nur Räder mit einer Sicherheitsvorrichtung(Bremse) angewendet werden.


