Jahrgang 
1900
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Im Hinblick auf einen neuerdings wieder vorgekommenen Unglücksfall ersuche ich abermals die Eltern unserer Schüler, ihren Söhnen den Gebrauch von Schießwaffen jeder Art entweder gänzlich zu untersagen, oder doch, wenn sie es für angemessen halten, ihn zu gestatten, mir davon Mitteilung zu machen. Ich muß daran erinnern, daß nach einem Ministerial-Erlaß Schüler, die, sei es in der Schule oder beim Turnen und Spielen, auf der Badeanstalt oder auf gemeinsamen Ausflügen, kurz, wo die Schule für eine angemessene Beaufsichtigung verantwortlich ist, im Besitze von gefährlichen Waffen, insbesondere von Pistolen und Revolvern, betroffen werden, mindestens mit der Androhung der Verweisung von der Anstalt, im Wiederholungsfalle aber unnachsichtlich mit Verweisung zu bestrafen sind.

In demselben Erlaß, in dem der Herr Minister diese Bestimmung trifft, weist er auch auf die Segnungen hin, die aus dem einmütigen Zusammenwirken von Elternhaus und Schule für die Jugend hervorgehen müssen, an deren Gedeihen Familie und Staat ein gleiches Interesse haben.

In der That ist dies Zusammenwirken ganz unerläßlich, wenn das Gymnasium seiner Aufgabe, nicht nur zu unterrichten, sondern auch zu erziehen, gerecht werden soll. Ja es bedarf dazu noch mehr, es bedarf dazu auch der Mitwirkung der Bürgerschaft. Wenn außerhalb der Schule vorkommende Ungehörigkeiten und Ausschreitungen der Schüler der Kenntnis der Lehrer entzogen, ja geflissentlich vor den Lehrern verborgen werden, dann ist es schwer, ja fast unmöglich für diese, durch Warnungen und Strafen erziehend auf das Verhalten der Schüler außerhalb der Schule einzuwirken, und es liegt die Gefahr nahe, daß sie von ungesetzlichem Treiben der Schüler erst dann Kenntnis erhalten, wenn es zu spät ist, dureh Warnungen und Schulstrafen noch zu bessern. Eine Besserung ist aber in den meisten Fällen nicht zu erwarten, wenn Schüler erst einmal eine Zeit lang unentdeckt einer Verbindung angehört haben. Denn die Schülerverbindungen sind die Pflanzstätten für Un- gesetzlichkeiten jeder Art; sie erziehen förmlich zu Lug und Trug und vernichten vollständig das Vertrauen, das zwischen Lehrern und Schülern herrschen sollte. Wer daher dem Ver- bindungstreiben der Schüler durch Begünstigung oder Verheimlichung Vorschub leistet, der wirkt direkt oder indirekt mit an dem Verderben der Jugend. Es ist mithin eine Pflicht nicht nur der Eltern unserer Schüler, sondern auch aller derer, denen das Wohl unserer Jugend wirklich am Herzen liegt, wo irgend sie Anzeichen für das Bestehen von Verbin- dungen wahrnehmen sollten, je nach Umständen selbst warnend und hemmend einzugreifen, oder uns offen und vertrauensvoll natürlich nicht etwa in anonymen Zuschriften von ihren Wahrnehmungen Mitteilung zu machen. Um die Erfüllung dieser Pflicht erlaube ich mir im Interesse unserer Jugend die Eltern und die Freunde unserer Anstalt herzlich zu bitten.

Die wichtigsten Bestimmungen über das von den Schülern einzuhaltende Betragen sind folgende:

Die Wahl einer Wohnung für neu aufzunehmende Schüler unterliegt der Geneh- migung des Direktors. Ferner ist zu jedem Wechsel der Wohnung vor dem Kündigen der alten und vor dem Mieten einer anderen die Erlaubnis des Direktors unmd des Klassen- lehrers einzuholen.