liegt, wo irgend sie Anzeichen für das Bestehen von Verbindungen wahrnehmen sollten, je nach Umständen selbst warnend und hemmend einzugreifen, oder uns offen und ver- trauensvoll— natürlich nicht etwa in anonymen Zuschriften— von ihren Wahrnehmungen Mitteilung zu machen. Um die Erfüllung dieser Pflicht erlaube ich mir im Interesse unserer Jugend die Eltern unserer Schüler und die Freunde unserer Anstalt herzlich zu bitten.
Die wichtigsten Bestimmungen über das von den Schülern einzuhaltende Betragen sind folgende:
Die Wahl einer Wohnung für neu aufzunehmende Schüler unterliegt der Genehmi- gung des Direktors. Ferner ist zu jedem Wechsel der W ohnung vor dem Kündigen der- selben und vor dem Mieten einer anderen die Erlaubnis des Direktors und des Ordinarius einzuholen. 1
So lange ein Schüler wegen Krankheit die Schule versäumt, darf er ohne Er- laubnis eines Lehrers seine Wohnung nicht verlassen.
Um die Schüler an eine feste Ordnung in der Anfertigung ihrer Schularbeiten zu gewöhnen, werden für die Klassen Sexta bis-Ferfia einschließlich je nach der Jahreszeit bestimmte Arbeitsstunden festgesetzt, innerhalb deren die betreffenden Schüler das Haus nicht ohne Erlaubnis des Ordinarius verlassen dürfen.
Für alle Schüler wird— je nach den Klassen und je nach der Jahreszeit ver- schieden— eine Abendstunde festgesetzt, nach welcher sie zu Hause sein müssen.
An öffentlichen Lustbarkeiten aller Art, als Bällen, theatralischen Vorstellungen, Konzerten, Partien, dürfen die Schüler nur mit Erlaubnis des Direktors und des Ordinarius
teilnehmen. Regelmäßige Zusammenkünfte, welcher Art sie auch sein mögen, ebenso Ver-
einigungen zu wissenschaftlichen oder anderen Zwecken, z. B Lese- und stenographische Kränzchen, sind nur mit Genehmigung des Direktors unmd des Ordinarius gestattet.
Das Besuchen von Gast- und Wirtshäusern, Wirtsgärten, Konditoreien, Felsen- kellern, kurz von allen Orten, wo geistige Getränke verabreicht werden, ist den Schülern nur in Begleitung ihrer Eltern oder der Stellvertreter derselben erlaubt. Wer in Begleitung andrer Personen einen derartigen Ort zu besuchen wünscht, hat in jedem einzelnen Fau die Erlaubnis des Direktors oder des Ordinarius nachzusuchen.
Schülern der beiden oberen Klassen kann, wenn die schriftliche Zustimmung des Vaters oder des Stellvertreters desselben vorliegt, die Erlaubnis zum Rauchen gegeben werden. Auf Verlangen des Direktors ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen, daß das Rauchen dem Betreffenden nicht schädlich ist. Das Rauchen an öffentlichen Orten, ins- besondere auch auf den Spaziergängen in nächster Nähe der Stadt, ist unter allen Um- ständen untersagt.
Die Schüler dürfen niemand ohne Erlaubnis des Direktors oder des Ordinarius beherbergen. Ebensowenig darf ein Schüler ohne Prlaubnis des Direktors oder des Ordinarius eine Nacht außerhalb seiner Wohnung zubringen.
Wer die Schule zu verlassen wünscht, muß von seinem Vater oder dessen Stell.


