Jahrgang 
1897
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oder beim Turnen und Spielen, auf der Badeanstalt oder auf gemeinsamen Ausflügen, kurz, wo die Schule für eine angemessene Beaufsichtigung verantwortlich ist, im Besitze von gefährlichen Waffen, insbesondere von Pistolen und Revolvern, betroffen werden, mindestens mit der Androhung der Verweisung von der Anstalt, im Wiederholungsfalle aber unnachsichtlich mit Verweisung zu bestrafen sind.

Auch an der so schwer betroffenen Gymnasial-Anstalt haben die Schüler diese Warnung vor dem Gebrauche von Schußwaffen, und zwar zuletzt bei der Eröffnung des laufenden Schuljahres durch den Direktor erhalten. Solche Warnungen müssen freilich wirkungslos bleiben, wenn die Eltern selber ihren unreifen Kindern Schießwaffen schenken, den Gebrauch dieser gestatten und auch nicht einmal überwachen. Weiter jedoch, als es in dem erwähnten Erlasse geschehen ist, in der Fürsorge für die Gesundheit und das Leben der Schüler zu gehen, hat die Schulverwaltung kein Recht, will sie sich nicht den Vorwurf unbefugter Einmischung in die Rechte des Elternhauses zuziehen. Wenn ich daher auch den Versuch einer Einwirkung nach dieser Richtung auf die Kundgebung meiner innigen Teilnahme an so schmerzlichen Vorkommnissen und auf den Wunsch beschränken muß, daß es gelingen möchte, der Wiederholung solcher in das Familien- und Schulleben so tief eingreifenden Fälie wirksam vorzubeugen, so lege ich doch Wert darauf, daß dieser Wunsch in weiteren Kreisen und insbesondere den Eltern bekannt werde, die das nächste Recht an ihre Kinder, zu ihrer Behütung aber auch die nächste Pflicht haben. Je tiefer die UÜberzeugung von der Ersprießlichkeit einmütigen Zusammen- wirkens von Elternhaus und Schule dringt, um so deutlicher werden die Segnungen eines solchen bei denjenigen hervortreten, an deren Gedeihen Familie und Staat ein

gleiches Interesse haben.

Das von dem Herrn Minister so nachdrücklich empfohlene Zusammenwirken von Elternhaus und Schule ist in der That überhaupt ganz unerläßlich, wenn das Gymnasium seiner Aufgabe, nicht nur zu unterrichten, sondern auch zu erziehen, gerecht werden soll. Ja es bedarf dazu noch mehr, es bedarf dazu auch der Mitwirkung der Bürgerschaft. Wenn außerhalb der Schule vorkommende Ungehörigkeiten und Ausschreitungen der Schüler der Kenntnis der Lehrer entzogen, ja geflissentlich vor den Lehrern verborgen werden, dann ist es schwer, ja fast unmöglich für diese, durch Warnungen und Strafen erziehend auf das Verhalten der Schüler außerhalb der Schule einzuwirken, und es liegt die Gefahr nahe, daß sie von ungesetzlichem Treiben der Schüler erst dann Kenntnis er- halten, wenn es zu spät ist, durch Warnungen und Schulstrafen noch zu bessern. Eine Besserung ist aber in den meisten Fällen nicht zu erwarten, wenn Schüler erst einmal eine Zeit lang unentdeckt einer Verbindung angehört haben. Denn die Schülerverbin- dungen sind die Pflanzstätten für Ungesetzlichkeiten jeder Art; sie erziehen förmlich zu Lug und Trug und vernichten vollständig das Vertrauen, das zwischen Lehrern und Schülern herrschen sollte. Wer daher dem Verbindungstreiben der Schüler durch Be- günstigung oder Verheimlichung Vorschub leistet, der wirkt direkt oder indirekt mit an dem Verderben der Jugend. Es ist mithin eine Pflicht nicht nur der Eltern unserer Schüler, sondern auch aller derer, denen das Wohl unserer Jugend wirklich am Herzen