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Königlichen Kommissars die Abschlußprüfung. Das Ergebnis dieser Prüfung bedarf aller- dings noch der Bestätigung durch den Herrn Minister. Allein es ist kein Zweifel, daß diese binnen kurzem eintreffen wird. Damit wird zugleich dem Gymnasium das Recht gewährt werden, in Zukunft überhaupt mit den dem Nebenkursus angehörigen Schülern Abschlußprüfungen vorzunehmen. Es ist von Wichtigkeit, darauf hinzuweisen, daß die Schüler, die diese Abschlußprüfung bestehen, genau dieselben Berechtigungen erwerben, wie die Schüler, die an einem Kealgymnasium die Abschlußprüfung oder an einem Realprogymnasium die Reifeprüfung bestehen.
Demnach empfiehlt sich's nach wie vor für alle Schüler, von denen es bereits fest— steht, daß sie nicht studieren und überhaupt keine Laufbahn ergreifen sollen, die den Be- such der 3 oberen Klassen eines Gymnasiums zur Voraussetzung hat, beim Eintritt in die Untertertia statt des Unterrichts im Griechischen den Ersatzunterricht im Englischen und Französischen zu wählen. Für alle diese Schüler wird die Kenntnis des Englischen und die Vertiefung ihrer Kenntnisse im Französischen weit wertvoller sein, als die Kenntnis der Elemente des Griechischen. Für diejenigen nach Untertertia versetzten Schüler hingegen, von denen es noch nicht feststeht, welchen Beruf sie ergreifen wollen, ist natürlich die Teilnahme am griechischen Unterricht vorzuziehen.
Den auf Anordnung Sr. Excellenz des Herrn Ministers im vorigen Jahre an dieser Stelle zur allgemeinen Kenntnis gebrachten Ministerial-Erlaß habe ich Veranlassung wie- derholt zum Abdruck zu bringen. Er lautet:
„Durch Erlaß vom 21. September 1892 U II 904 habe ich das Königliche Provinzial- Schulkollegium auf den erschütternden Vorfall aufmerksam gemacht, der sich in jenem Jahre auf einer Gymnasialbadeanstalt ereignet hatte, daß ein Schüler beim Spielen mit einer Salonpistole von einem Kameraden seiner Klasse erschossen und so einem jungen hoffnungsreichen Leben vor der Zeit ein jähes Ende bereitet wurde. Ein ähnlicher, ebenso schmerzlicher Fall hat sich vor kurzem in einer schlesischen Gymnasialstadt zu— getragen. Ein Quartaner versuchte mit einem Tesching, das er von seinem Vater zum Geschenk erhalten hatte, im väterlichen Garten im Beisein eines anderen Quartaners Sperlinge zu schießen. Er hatte nach vergeblichem Schusse das Tesching geladen, aber in Versicherung gestellt und irgendwo angelehnt. Der andere ergriff und spannte es, hierbei sprang der Hahn zurück, das Gewehr entlud sich, und der Schuß traf einen in- zwischen hinzugekommenen, ganz nahe stehenden Sextaner in die linke Schläfe, so daß der Knabe nach%¾ Stunden starb.
In dem erwähnten Erlasse hatte ich das Königliche Provinzial-Schulkollegium an- gewiesen, den Anstaltsleitern seines Aufsichtsbezirks aufzugeben, daß sie bei Mitteilung jenes schmerzlichen Ereignisses der ihrer Leitung anvertrauten Schuljugend in ernster und nachdrücklicher Warnung vorstellen sollten, wie unheilvolle Folgen ein frühzeitiges, unbesonnenes Führen von Schußwaffen nach sich ziehen kann, und wie auch über das Leben des zurückgebliebenen unglücklichen Mitschülers für alle Zeit ein düsterer Schatten gebreitet sein muß.
Gleichzeitig hatte ich darauf hingewiesen, daß Schüler, die, sei es in der Schule


