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3. Das Schimmelpfennigsche Familien-Benefizium. Dasselbe beträgt 12,19 Mark; es wurde dem Unterprimaner Otto Berlit verliehen.
Außerdem ist eine neue Freitischstelle in der Bildung begriffen. Das Kapital hat sich durch Zinseszuwachs und durch eine Zuwendung aus dem Ertrage einer Schüler- aufführung von 1675 Mark auf 1750 Mark vermehrt.
VII. Mitteilungen an die Sltern und die Schüler.
Es besteht mehrfach die Ansicht, daß mit der Umwandlung der Realprogymna- sialklassen in Realparallelkurse oder„Nebenkurse“, in welchen den nicht am griechi- schen Unterricht teilnehmenden Schülern zum Ersatz französischer und englischer Unter- richt erteilt wird, für diese Schüler eine Verschlechterung ihrer Stellung, eine Verminde- rung der am Abschluß des Untersekundakurses zu erwerbenden Berechtigungen verbunden sei. Das ist ein Irrtum, dem der Unterzeichnete am besten durch Abdruck eines diese Frage betreffenden Ministerialerlasses glaubt begegnen zu können. Es heißt in dem be- züglichen Erlaß wörtlich:„die Berechtigungen, welche die sie(die Nebenkurse im Fran- zösischen und Englischen) besuchenden Schüler(durch die Abschlußprüfung) erlangen können, sind dieselben, die durch den Besuch eines Realprogym- nasiums erworben werden können.
Demnach empfiehlt sich's nach wie vor für alle Schüler, von denen es bereits feststeht, daß sie nicht studieren und überhaupt keine Laufbahn ergreifen sollen, die den Besuch der 3 oberen Klassen eines Gymnasiums zur Voraussetzung hat, beim Eintritt in die Uintertertia statt des griechischen den englischen und französischen Unterricht zu wählen. Die Kenntnis des Englischen und die Vertiefung ihrer Kenntnisse im Französischen wird für alle diese Schüler weit wertvoller sein, als die Kenntnis der Elemente des Griechischen. Für diejenigen nach Untertertia versetzten Schüler hingegen, von denen es noch nicht feststeht, welchen Beruf sie ergreifen wollen, ist natürlich die Teilnahme am griechischen Unterricht vorzuziehen.
Die wichtigsten Bestimmungen über das von den Schülern einzuhaltende Betragen sind folgende: Die Wahl einer Wohnung für neu aufzunehmende Schüler unterliegt der Geneh-


