Jahrgang 
1894
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Für alle Schüler wird je nach den Klassen und je nach der Jahreszeit ver- schieden eine Abendstunde festgesetzt, nach welcher sie zu Hause sein müssen.

An öffentlichen Lustbarkeiten aller Art, als Bällen, theatralischen Vorstellungen, Konzerten, Partien, dürfen die Schüler nur mit Erlaubnis des Direktors und des Ordinarius teilnehmen.

Regelmäßige Zusammenkünfte, welcher Art sie auch sein mögen, ebenso Ver- einigungen zu wissenschaftlichen oder anderen Zwecken, z. B. Lese- und stenographische Kränzchen, sind nur mit Genehmigung des Direktors und des Ordinarius gestattet.

Das Besuchen von Gast- und Wirtshäusern, Wirtsgärten, Konditoreien, Felsenkellern, kurz aller Orte, wo geistige Getränke verabreicht werden, ist den Schülern nur in Beglei- tung ihrer Eltern oder der Stellvertreter derselben erlaubt. Wer in Begleitung andrer Personen einen derartigen Ort zu besuchen wünscht, hat in jedem einzelnen Fall die Er- laubnis des Direktors oder des Ordinarius nachzusuchen.

Schülern der beiden oberen Klassen kann, wenn die schriftliche Zustimmung des Vaters oder des Stellvertreters desselben vorliegt, die Erlaubnis zum Rauchen gegeben werden. Auf Verlangen des Direktors ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen, daß das Rauchen dem Betreffenden nicht schädlich ist. Das Rauchen an öffentlichen Orten, insbe- sondere auch auf den Spaziergängen in nächster Nähe der Stadt, ist unter allen Umständen untersagt.

Die Schüler dürfen niemand ohne Erlaubnis des Direktors oder ihres Ordinarius be- herbergen. Ebensowenig darf ein Schüler ohne Erlaubnis des Direktors oder des Ordinarius eine Nacht außerhalb seiner Wohnung zubringen.

Wer die Schule zu verlassen wünscht, muß von seinem Vater oder dessen Stell- vertreter mündlich oder schriftlich bei dem Direktor abgemeldet werden und sich bei ihm verabschieden.

Das neue Schuljahr beginnt Montag den 2. April 8 Uhr morgens mit der Auf- nahmeprüfung. Anmeldungen sind mündlich oder schriftlich bis spätestens Sonntag den 1. April an den Unterzeichneten zu richten und von folgenden Zeugnissen zu begleiten: 1. Impfschein(sowohl über die erste Impfung, als auch bei denen, welche das 12. Lebens- jahr bereits überschritten haben, über die erneute Impfung); 2. standesamtliche Geburts- urkunde; 3. Abgangszeugnis von den früher besuchten Schulen, oder Zeugnisse früherer Privatlehrer. Zur Aufnahme in die Sexta ist das Alter von 9 10 Jahren das geeignetste. Knaben unter 9 Jahren können nur ausnahmsweise aufgenommen werden.

An Vorkenntnissen wird verlangt:

1. Geläufiges Lesen deutscher und lateinischer Druckschrift.

2. Fähigkeit, mit lateinischen und deutschen Buchstaben leserlich und reinlich zu schreiben.

3. Fähigkeit, Diktiertes ohne grobe orthographische Fehler nachzuschreiben.