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Die Einziehung der Realprogymnasialklassen hat die Folge, daß in Zukunft junge Leute, die später auf ein vollständiges Realgymnasium übergehen wollen, ihre Vorbildung nicht mehr auf unsrer Anstalt suchen können. Dagegen werden alle Schüler, die ihre Schulbildung mit dem erfolgreichen Besuch der Untersekunda abschließen und sich mit den durch die Abschlußprüfung gewährten Berechtigungen begnügen wollen, nach wie vor ihre Zwecke an unsrer Anstalt erreichen können, ohne genötigt zu sein, in den Gymnasialklassen an dem für sie doch ziemlich wertlosen Unterricht im Griechischen teilzunehmen. Es werden nämlich gleichzeitig mit der Aufhebung der Realprogymnasialklassen Realparallel- abteilungen am Gymnasium errichtet, in denen während des griechischen Unterrichts am Gymnasium Unterricht im Französischen und im Englischen erteilt wird. Es wird also den nach Untertertia versetzten Schülern freigestellt, ob sie an dem griechischen, oder an dem französischen und englischen Unterricht teilnehmen wollen. Für die Schüler, welche sich für den Unterricht in den genannten neueren Sprachen entscheiden, tritt dann bei der Abschluß- prüfung das Englische an die Stelle des Griechischen, und sie erwerben durch das Bestehen dieser Prüfung dieselben Rechte wie sie bisher durch die Reifeprüfung am Realprogymnasium erworben wurden, nur daß sie nicht ohne Aufnahmeprüfung in die Obersekunda eines voll- ständigen Realgymnasiums eintreten können.
Demnach empfiehlt sich's für alle Schüler, von denen es bereits feststeht, daß sie nicht studieren und überhaupt keine Laufbahn ergreifen sollen, die den Besuch der 3 oberen Klassen der höheren Lehranstalten zur Voraussetzung hat, beim Eintritt in die Untertertia- statt des griechischen den englischen und französischen Unterricht zu wühlen. Die Kenntnis des Englischen und die Vertiefung ihrer Kenntnisse im Französischen wird für alle diese Schüler weit wertvoller sein, als die Kenntnis der Elemente des Griechischen. Für diejenigen nach Untertertia versetzten Schiüler hingegen, von denen es noch nicht feststeht, welchen Beruf sie ergreifen wollen, ist natürlich die Teilnahme am griechischen Unterricht vorzuziehen.
Die wichtigsten Bestimmungen über das von den Schülern einzuhaltende Betragen sind folgende:
Die Wahl einer Wohnung für neu aufzunehmende Schüler unterliegt der Genehmi- gung des Direktors. Ferner ist zu jedem Wechsel der Wohnung vor dem Kündigen der- selben und vor dem Mieten einer anderen die Erlaubnis des Direktors und des Ordinarius einzuholen.
So lange ein Schüler wegen Krankheit die Schule versäumt, darf er ohne Erlaubnis eines Lehrers seine Wohnung nicht verlassen.
Um die Schüler an eine feste Ordnung in der Anfertigung ihrer Schularbeiten zu gewöhnen, werden für die Klassen Sexta bis Tertia einschließlich je nach der Jahreszeit bestimmte Arbeitsstunden festgesetzt, innerhalb deren die betreffenden Schüler das Haus nicht ohne Erlaubnis des Ordinarius verlassen dürfen.


