Jahrgang 
1893
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Lateinischen. Wer dagegen noch nicht weiß, was aus seinem Sohne werden soll, wer ihm daher möglichst lange alle Thore offen halten will, der wird ihn natürlich der Gymnasial- abteilung zuweisen müssen; denn die neue Ordnung der Dinge hat daran nichts geändert, daß die auf dem Gymnasium erworbene Reifeprüfung den Zugang zu allen höheren Berufsarten eröffnet.

Die wichtigsten Bestimmungen über das von den Schülern einzuhaltende Betragen sind folgende:

Die Wahl einer Wohnung für neu aufzunehmende Schüler unterliegt der Geneh- migung des Direktors. Ferner ist zu jedem Wechsel der Wohnung vor dem Kündigen derselben und vor dem Mieten einer anderen die Erlaubnis des Direktors und des Ordi- narius einzuholen..

So lange ein Schüler wegen Krankheit die Schule versäumt, darf er ohne Erlaubnis eines Lehrers seine Wohnung nicht verlassen.

Um die Schüler an eine feste Ordnung in der Anfertigung ihrer Schularbeiten zu gewöhnen, werden für die Klassen Sexta bis Tertia einschließlich je nach der Jahreszeit bestimmte Arbeitsstunden festgesetzt, innerhalb deren die betreffenden Schüler das Haus nicht ohne Erlaubnis des Ordinarius verlassen dürfen.

Für alle Schüler wird je nach den Klassen und je nach der Jahreszeit ver- schieden eine Abendstunde festgesetzt, nach welcher dieselben zu Hause sein müssen.

An öffentlichen Lustbarkeiten aller Art, als Bällen, theatralischen Vorstellungen, Konzerten, Partien, dürfen die Schüler nur mit Erlaubnis des Direktors und des Ordinarius teilnehmen.

Regelmäßige Zusammenkünfte, welcher Art sie auch sein mögen, ebenso Ver- einigungen zu wissenschaftlichen oder anderen Zwecken, z. B. Lese- und stenographische Kränzchen, sind nur mit Genehmigung des Direktors und des Ordinarius gestattet.

Das Besuchen von Gast- und Wirtshäusern, Wirtsgärten, Konditoreien, Felsen- kellern, kurz aller Orte, wo geistige Getränke verabreicht werden, ist den Schülern nur in Begleitung ihrer Eltern oder der Stellvertreter derselben erlaubt. Wer in Begleitung andrer Personen einen derartigen Ort zu besuchen wünscht, hat in jedem einzelnen Fall die Erlaubnis des Direktors oder des Ordinarius nachzusuchen.

Schülern der beiden oberen Klassen kann, wenn die schriftliche Zustimmung des Vaters oder des Stellvertreters desselben vorliegt, die Erlaubnis zum Rauchen gegeben werden. Auf Verlangen des Direktors ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen, daß das Rauchen dem Betreffenden nicht schädlich ist. Das Rauchen an öffentlichen Orten, insbesondere auch auf den Spaziergängen in nächster Nähe der Stadt, ist unter allen Umständen untersagt.

Die Schüler dürfen niemand ohne Erlaubnis des Direktors oder ihres Ordinarius beherbergen. Ebensowenig darf ein Schüler ohne Erlaubnis des Direktors oder des Ordi- narius eine Nacht außerhalb seiner Wohnung zubringen.