Jahrgang 
1893
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zu verhängen, treffen in gleicher oder größerer Schwere die Eltern als die Schüler selbst. Es ist zu erwarten, daß dieser Gesichtspunkt künftig ebenso, wie es bisher öfters ge- schehen ist, in Gesuchen um Milderung der Strafe wird zur Geltung gebracht werden, aber es kann demselben eine Berücksichtigung nicht in Aussicht gestellt werden.

Den Ausschreitungen vorzubeugen, welche die Schule, wenn sie eingetreten sind, mit ihren schwersten Strafen verfolgen muß, ist Aufgabe der häuslichen Zucht der Fitern oder ihrer Stellvertreter. In die Zucht des Elternhauses selbst weiter als durch Rath, Mahnung und Warnung einzugreifen, liegt außerhalb des Rechtes und der Pflicht der Schule, und selbst bei auswärtigen Schülern ist die Schule nicht in der Lage, die unmittel- bare Aufsicht über ihr häusliches Leben zu führen, sondern sie hat nur deren Wirksam- keit durch ihre Anordnungen und ihre Controle zu ergänzen. Selbst die gewissenhaftesten und aufopferndsten Bemühungen der Lehrerkollegien, das Unwesen der Schülerverbin- dungen zu unterdrücken, werden nur teilweisen und unsichern Erfolg haben, wenn nicht die Erwachsenen in ihrer Gesamtheit, insbesondere die Eltern der Schüler, die Personen, welchen die Aufsicht über auswärtige Schüler anvertraut ist und die Organe der Ge- meindeverwaltung, durchdrungen von der Uberzeugung, daß es sich um die sittliche Ge- sundheit der heranwachsenden Generation handelt, die Schule in ihren Bemühungen rück- haltslos unterstützen.

Noch ungleich größer ist der moralische Einfluß, welchen vornehmlich in kleinen und mittleren Städten die Organe der Gemeinde auf die Zucht und gute Sitte der Schüler an den höhern Schulen zu üben vermögen. Wenn die städtischen Behörden ihre Indig- nation über zuchtloses Treiben der Jugend mit Entschiedenheit zum Ausdrucke und zur Geltung bringen, und wenn dieselben und andere um das Wohl der Jugend besorgte Bürger sich entschließen, ohne durch Denunciation Bestrafung herbeizuführen, durch warnende Mitteilung das Lehrerkollegium zu unterstützen, so ist jedenfalls an Schulorte von mäßigem Umfange mit Sicherheit zu erwarten, daß das Leben der Schüler außerhalb der Schule nicht dauernd in Zuchtlosigkeit verfallen kann.

Um irrigen Auffassungen vorzubeugen, erlaube ich mir noch einmal darauf hinzu- weisen, daß durch den erfolgreichen Besuch der Untersekunda d. h. durch das Bestehen der Abschlußprüfung am Gymnasium und der Reifeprüfung am Realprogymnasium, nach wie vor genau dieselben Berechtigungen erworben werden. Es ist daher der Rat, den ich früher an dieser Stelle den Angehörigen der nach Untertertia versetzten Schüler erteilt habe, auch heute noch am Platze. Wer nämlich schon entschlossen ist, seinen Sohn oder Pflegebefohlenen nicht studieren, überhaupt keine Laufbahn einschlagen zu lassen, für welche die Gymnasialreifeprüfung unerläßlich ist, der thut unter allen Umständen besser, den Knaben in die Realabteilung zu schicken. Denn hier erwirbt er die zur Erlangung des Einjährigen- Zeugnisses erforderliche Bildung ebenso schnell, wie auf dem Gymnasium, aber er erwirbt sie vorzugsweise an solchen Unterrichtsgegenständen, deren Kenntnis ihm im praktischen Leben von viel größerem Werte ist, als die Kenntnis der im Gymna- sium im Mittelpunkt des Unterrichts stehenden alten Sprachen, des Griechischen und des