— 30— normaler, fleißiger Schüler braucht vom Eintritt in die Untertertia bis zur Erwerbung jenes Zeugnisses auf der Realabteilung, wie auf der Gymnasialabteilung, noch drei Jahre. Während aber in der Gymnasialabteilung der Schwerpunkt des Unterrichts diese drei Jahre hindurch im Griechischen und Lateinischen liegt, erwerben die Realschüler ihre geistige Bildung vorzugsweise an solchen Unterrichtsgegenständen, die, wie das Franzö- sische und Englische oder wie die Arithmetik, die Geometrie, das Zeichnen, ihnen auch im praktischen Leben nützlich sein können. Wer daher nach der Erwerbung des genann- ten Militärzeugnisses in das praktische Leben übertreten will, der erwirbt sich dieses Zeugnis viel besser auf den Realklassen als auf dem Gymnasium. Deshalb erlaube ich mir, an die Angehörigen der Schüler, welche jetzt die Reife für Tertia erreicht haben, die dringende Aufforderung zu richten, sie wollen ihre Kinder und Pflegebefohlenen, wenn bereits feststeht, daß sie nicht studieren, bezw. keine Laufbahn einschlagen sollen, für welche die Gymnasialreifeprüfung erforderlich ist, nicht in die Gymnasialtertia, sondern
in die Realprogymnasialtertia eintreten lassen.
Gegen den Schluß des Schuljahres hat das Lehrerkollegium leider eine größere Anzahl von Schülern wegen Zugehörigkeit zu einer nicht erlaubten Schülerverbindung von der Anstalt ausweisen müssen. Diese Strafe trifft die Schüler und besonders deren Eltern um so härter, als sie sehr leicht die ganze Zukunft der von ihr Betroffenen umge- stalten, ihnen den Zugang zu der ins Auge gefaßten Laufbahn für immer verschließen kann. Denn nur unter ganz besonders günstigen Umständen, wie sie sich sehr selten finden, wird der Direktor eines andern Gymnasiums bereit sein, Schüler aufzunehmen, welche schon einmal durch den Zutritt zu einer Schülerverbindung sich zu ungesetzlichem Thun, zum Belügen und Täuschen ihrer Lehrer und Eltern ausdrücklich verpflichtet und dadurch ihre völlige Nichtachtung der Schulordnung kundgegeben haben. Es liegt im Interesse aller Beteiligten, zu wissen, daß eine in die ganze Zukunft der jungen Leute so tiefeingreifende und ihre Eltern so schwer treffende Bestrafung ganz unvermeidlich ist. Es handelt sich nämlich bei den Gymnasiasten-Verbindungen nicht um eine kindische, im übrigen harmlose Spielerei, sondern dieselben sind so beschaffen, daß sie den Geist der Ordnung und Zucht, und was noch schlimmer ist, den Sinm für Pietät und Wahrheitsliebe systematisch zerstören, und zur Ungesetzlichkeit und Lüge geradezu erziehen. Mit vollem Recht spricht daher ein diesen Gegenstand betreffender Erlaß des Herrn Ministers von der„sittlichen Vergiftung“, die von den Schülerverbindungen ausgehe, und ordnet an, daß gegen alle Teilnehmer mit unnachsichtiger Strenge verfahren werde. Schwere Karzerstrafe verbunden mit dem Concilium abeundi— d. h. mit dem Rat an die Eltern, ihren Sohn von der Anstalt zu entfernen unter der Eröffnung, daß im Falle der Nicht- befolgung des Rats„bei der nächsten Verletzung der Schulordnung, wolche nicht in


