gewöhnen, werden für die Klassen Sexta bis Tertia einschließlich je nach der Jahreszeit bestimmte Arbeitsstunden festgesetzt, innerhalb deren die betreffenden Schüler das Haus nicht ohne Erlaubnis des Ordinarius verlassen dürfen.
Für alle Schüler wird— je nach den Klassen und je nach der Jahreszeit ver- schieden— eine Abendstunde festgesetzt, nach welcher dieselben zu Hause sein müssen.
An öffentlichen Lustbarkeiten aller Art, als Bällen, theatralischen Vorstellungen, Konzerten, Partien, dürfen die Schüler nur mit Erlaubnis des Direktors und des Ordinarius teilnehmen.
Regelmäßsige Zusammenkünfte, welcher Art sie auch sein mögen, ebenso Ver- einigungen zu wissenschaftlichen oder anderen Zwecken, z. B. Lese- und stenographische Kränzchen, sind nur mit Genehmigung des Direktors und des Ordinarius gestattet.
Das Besuchen von Gast- und Wirtshäusern, Wirtsgärten, Konditoreien, Felsen- kellern, kurz aller Orte, wo geistige Getränke verabreicht werden, ist den Schülern nur in Begleitung ihrer Eltern oder der Stellvertreter derselben erlaubt. Wer in Begleitung anderer Personen einen derartigen Ort zu besuchen wünscht, hat in jedem einzelnen Fall. die Erlaubnis des Direktors oder des Ordinarius nachzusuchen.
Schülern der beiden oberen Klassen kann, wenn die schriftliche Zustimmung des Vaters oder des Stellvertreters desselben vorliegt, die Erlaubnis zum Rauchen gegeben werden. Auf Verlangen des Direktors ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen, daß das Rauchen dem Betreffenden nicht schädlich sei. Das Rauchen an öffentlichen Orten, ins- besondere auch auf den Spaziergängen in nächster Nähe der Stadt, ist unter allen Um- ständen untersagt.
Die Schüler dürfen niemand ohne Erlaubnis des Direktors oder ihres Ordinarius be- herbergen. Ebensowenig darf ein Schüler ohne Erlaubnis des Direktors oder des Ordinarius eine Nacht außerhalb seiner Wohnung zubringen.
Wer die Schule zu verlassen wünscht, muß von seinem Vater oder dessen Stell- vertreter mündlich oder schriftlich bei dem Unterzeichneten abgémeldet werden und sich bei demselben verabschieden.
Da über die Stellung des Realprogymnasiums und die durch den Besuch dessel- ben zu erwerbenden Berechtigungen immer noch hier und da irrige Ansichten zu herrschen scheinen, so erlaube ich mir wiederholt darauf hinzuweisen, daß die Klassen des Realprogymnasiums genau dieselbe Stellung haben, wie die entsprechenden Klassen des vollständigen Roalgymnasiums, und daß insbesondere das Zeugnis über die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst in dem Realpro- gymnasium ebenso schnell erworben wird, wie in den Gymnasialklassen. Ein


