— 34—
für einen wissenschaftlichen Beruf ausreichend befähigt sind, verliehen werden. Unter denselben Bedingungen kann auch das Schulgeld ganz oder teilweise er- lassen werden. In der Regel werden diese Wohlthaten nicht im ersten Jahre des Schul- besuches verliehen. Die Bewerber haben ihre von Zeugnissen über die Bedürftigkeit ihrer Söhne oder Pflegebefohlenen begleiteten Gesuche spätestens 14 Tage vor dem Semesterschluß dem Unterzeichneten einzureichen, und zwar sind die Gesuche um Verleihung des Freitisches an das Königliche Provinzial-Schulkollegium(zu Händen des Gymnasialdirektors), die um Schulgeldbefreiung an den Königlichen Gymnasialdirektor zu richten.
Von sonstigen Stiftungen bestehen an der Anstalt:
1) Das Molitorsche Familienstipendium. Dasselbe wurde für das Schul- jahr dem Studiosus der Theologie Wilhelm Schüler verliehen.
2) Die Münscherstiftung. Das Stiftungskapital beträgt jetzt 2944,33 Mk. Das Stipendium wurde mit je 57 Mark dem Oberprimaner Wilhelm Löber und dem Unter- primaner Max Lichtenberg bewilligt.
3) Das Schimmelpfengsche Familien-Bonefizium. Dasselbe beträgt 12,19 Mark und wurde dem Untertertianer Otto Berlit verliehen.
Aufsrdem ist eine neue Freitischstelle in der Bildung begriffen. Das Kapital hat sich durch Zinseszuwachs und durch eine Zuwendung aus dem Ertrage einer Schüler- aufführung von 1320,00 Mark auf 1390,00 Mark vermehrt.
VII. Mitteilungen an die Schüler und an deren Eltern.
Die wichtigsten Bestimmungen über das von den Schülern einzuhaltende Betragen sind folgende:
Die Wahl einer Wohnung für neu aufzunehmende Schüler unterliegt der Geneh- migung des Direktors. Ferner ist zu jedem Wechsel der Wohnung vor dem Kündigen derselben und vor dem Mieten einer andern die Erlaubnis des Direktors und des Ordi- narius einzuholen.
So lange ein Schüler wegen Krankheit die Schule versäumt, darf er ohne Erlaubnis eines Lehrers seine Wohnung nicht verlassen.
Um die Schüler an eine feste Ordnung in der Anfertigung ihrer Schularbeiten zu


