Jahrgang 
1890
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Um die Schüler an eine feste Ordnung in der Anfertigung ihrer Schularbeiten zu ge- wöhnen, werden für die Klassen Sexta bis Tertia einschließlich je nach der Jahreszeit bestimmte Arbeitsstunden festgesetzt, innerhalb deren die betreffenden Schüler das Haus nicht ohne Er- laubnis des Ordinarius verlassen dürfen.

Für alle Schüler wird je nach den Klassen und je nach der Jahreszeit verschieden eine Abendstunde festgesetzt, nach welcher dieselben zu Hause sein müssen.

An öffentlichen Lustbarkeiten aller Art, als Bällen, theatralischen Vorstellungen, Kon- zerten, Partien, dürfen die Schüler nur mit Erlaubnis des Direktors und des Ordinarius teil- nehmen.

Regelmäßige Zusammenkünfte, welcher Art sie auch sein mögen, ebenso Vereinigungen zu wissenschaftlichen oder anderen Zwecken, z B. Lese- und stenographische Kränzchen, sind nur mit Genehmigung des Direktors und des Ordinarius gestattet.

Das Besuchen von Gast- und Wirtshäusern, Wirtsgärten, Konditoreien, Felsenkellern, kurz aller Orte, wo geistige Getränke verabreicht werden, ist den Schülern nur in Begleitung ihrer Eltern oder der Stellvertreter derselben erlaubt. Wer in Begleitung anderer Personen einen derartigen Ort zu besuchen wünscht, hat in jedem einzelnen Fall die Erlaubnis des Di- rektors oder des Ordinarius nachzusuchen..

Schülern der beiden oberen Klassen kann, wenn die schriftliche Zustimmung des Vaters oder des Stellvertreters desselben vorliegt, die Erlaubnis zum Rauchen gegeben werden. Auf Verlangen des Direktors ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen, daß das Rauchen dem Be- treffenden nicht schädlich sei. Das Rauchen an öffentlichen Orten, insbesondere auch auf den Spaziergängen in nächster Nähe der Stadt, ist unter allen Umständen untersagt.

Die Schüler dürfen niemand ohne Erlaubnis des Direktors oder ihres Ordinarius be- herbergen, Ebensowenig darf ein Schüler ohne Erlaubnis des Direktors oder des Ordinarius eine Nacht außerhalb seiner Wohnung zubringen.

Wer die Schule zu verlassen wünscht, muß von seinem Vater oder dessen Stellvertreter mündlich oder schriftlich bei dem Unterzeichneten abgemeldet werden und sich bei demselben verabschieden.

Da über die Stellung des Realprogymnasiums und die durch den Besuch desselben zu erwerbenden Berechtigungen immer noch hier und da irrige Ansichten zu herrschen scheinen, so erlaube ich mir wiederholt darauf hinzuweisen, daß die Klassen des Realpro- gymnasiums genau dieselbe Stellung haben, wie die entsprechenden Klassen des voll- ständigen Realgymnasiums, und daß insbesondere das Zeugnis über die Berech- tigung zum einjährig-freiwilligen Dienst in dem Realprogymnasium ebenso schnell erworben wird, wie in den Gymnasialklassen. Ein normaler, fleißiger Schüler braucht vom Eintritt in die Untertertia bis zur Erwerbung jenes Zeugnisses auf der Realabteilung, wie auf der Gymnasialabteilung, noch drei Jahre. Während aber in der Gym- nasialabteilung der Schwerpunkt des Unterrichts diese drei Jahre hindurch im Griechischen und Lateinischen liegt, erwerben die Realschüler ihre geistige Bildung vorzugsweise an solchen