Jahrgang 
1890
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Unterrichtsgegenständen, die, wie das Französische und Englische oder wie die Arithmetik, die Geometrie, das Zeichnen, ihnen auch im praktischen Leben nützlich sein können. Wer daher nach der Erwerbung des genannten Militärzeugnisses in das praktische Leben übertreten will, der erwirbt sich dieses Zeugnis viel besser auf den Realklassen als au dem Gymnasium. Des- halb erlaube ich mir, an die Angehörigen der Schüler, welche jetzt die Reife für Tertia erreicht, haben, die dringende Aufforderung zu richten, sie wollen ihre Kinder und Pflegebefohlenen, wenn bereits feststeht, daß sie nicht studieren, bezw. keine Laufbahn einschlagen sollen, für welche die Gymnasialreifeprüfung erforderlich ist, nicht in die Gymnasialtertia, sondern in die Realprogymnasialtertia eintreten lassen.

Das neue Schuljahr beginnt Montag den 14. April 8 Uhr morgens mit der Aufnahme- prüfung. Anmeldungen sind mündlich oder schriftlich bis spätestens Sonntag den 13. April an den Unterzeichneten zu richten und von folgenden Zeugnissen zu begleiten: 1. Impfschein (sowohl über die erste Impfung, als auch bei denen, welche das 12. Lebensjahr bereits über- schritten haben, über die erneute Impfung); 2. Geburtsschein; 3. Abgangszeugnis von den früher besuchten Schulen, bezw. Zeugnisse früherer Privatlehrer. Zur Aufnahme in die Sexta ist das Alter von 9 10 Jahren das geeignetste. Knaben unter 9 Jahrén können nur ausnahmsweise aufgenommen werden.

An Vorkenntnissen wird verlangt:

1. Geläufiges Lesen deutscher und lateinischer Druckschrift.

2. Fähigkeit, mit lateinischen und deutschen Buchstaben leserlich und reinlich zu schreiben. 3. Fähigkeit, Diktiertes ohne grobe orthographische Fehler nachzuschreiben.

4. Sicherheit in den vier Grundrechnungsarten in ganzen Zahlen.

5. Bekanntschaft mit den wichtigsten Geschichten des Alten und Neuen Testaments.

Der Unterricht beginnt Dienstag den 15. April früh 7 Uhr.

Das Schulgeld beträgt für alle Klassen jährlich 100 Mark und ist vierteljährlich voraus- zubezahlen. Wenn ein Schüler nicht vor dem Beginn eines neuen Quartals ordnungs- mäßig(vergl. oben S. 32 Z. 26 v. o.) abgemeldet ist, so hat er das Schulgeld für das begonnene Quartal noch zu entrichten. Als Beginn des Quartals gilt zu Ostern der Beginn des neuen Schuljahres also in diesem Jahre der 14. April zu Michaelis der Beginn des neuen Semesters, für die beiden anderen Quartale der 1. Juli und der 1. Januar.