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zu wissenschaftlichen oder anderen Zwecken, z. B. Lese- und stenographische Kränzchen, sind nur mit Genehmigung des Direktors und des Ordinarius gestattet.
Das Besuchen von Gast- und Wirtshäusern, Wirtsgärten, Konditoreien, Felsenkellern, kurz aller Orte, wo geistige Getränke verabreicht werden, ist den Schülern nur in Begleitung ihrer Eltern oder der Stellvertreter derselben erlaubt. Wer in Begleitung anderer Personen einen derartigen Ort zu besuchen wünscht, hat in jedem einzelnen Fall die Erlaubnis des Direktors oder des Ordinarius nachzusuchen.
Schuülern der beiden oberen Klassen kann, wenn die schriftliche Zustimmung des Vaters oder des Stellvertreters desselben vorliegt, die Erlaubnis zum Rauchen gegeben werden. Auf Verlangen des Direktors ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen, daß das Rauchen dem Betref- fenden nicht schädlich sei. Das Rauchen an öffentlichen Orten, insbesondere auch auf den Spaziergängen in nächster Nähe der Stadt, ist unter allen Umständen untersagt.—
Die Schüler dürfen niemand ohne Erlaubnis des Direktors oder ihres Ordinarius be- herbergen. Ebensowenig darf ein Schüler ohne Erlaubnis des Direktors oder des Ordinarius eine Nacht außerhalb seiner Wohnung zubringen.
Wer die Schule zu verlassen wünscht, muß von seinem Vater oder dessen Stellver- treter mündlich oder schriftlich bei dem Unterzeichneten abgemeldet werden und sich bei dem- selben verabschieden.
Da uber die Stellung des Realprogymnasiums und die durch den Besuch desselben zu erwerbenden Berechtigungen immer noch hier und da irrige Ansichten zu herrschen scheinen, so erlaube ich mir wiederholt darauf hinzuweisen, daß die Klassen des Realprogym- nasiums genau dieselbe Stellung haben, wie die entsprechenden Klassen des vollständigen Realgymnasiums, und daß insbesondre das Zeugnis über die Berechtigung zum ein- jährig-freiwilligen Dienst in dem Realprogymnasium ebenso schnell erworben wird, wie in den Gymnasialklassen. Ein normaler, fleißiger Schüler braucht vom Eintritt in die Untertertia bis zur Erwerbung jenes Zeugnisses auf der Realabteilung, wie auf der Gymnasialabteilung, noch drei Jahre. Während aber in der Gymnasialabteilung der Schwer- punkt des Unterrichts während dieser drei Jahre im Griechischen und Lateinischen liegt, erwerben die Realschüler ihre geistige Bildung vorzugsweise an solchen Unterrichtsgegenständen, die, wie das Französische und Englische oder wie die Arithmetik. die Geometrie, das Zeichnen, ihnen auch im praktischen Leben nützlich sein können. Wer daher nach der Erwerbung des genannten Blilitärzeugnisses in das praktische Leben übertreten will, der erwirbt sich dieses Zeugnis viel besser auf den Realklassen als auf dem Gymnasium. Deshalb erlaube ich mir, an die Ange- hörigen der Schüler, welche jetzt die Reife für Tertia erreicht haben, die dringende Aufforde- rung zu richten, sie wollen ihre Kinder und Pflegebefohlenen, wenn bereits feststeht, daß sie micht studieren, bezw. keine Lauſbahn einschlagen sollen, für welehe die Gymnasialreifeprüfung-


