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Verfügungen der vorgesetzten Behörden.
1. Unter dem 25. April teilt Königliches Provinzialschulkollegium die neue Ferien- ordnung mit. Nach derselben dauern die Ferien zu Ostern vom Sonntag Palmarum ab 14- Tage, zu Pfingsten vom Sonnabend vor dem Feste ab 3 Tage, im Sommer vom ersten Sonn- tag im Juli ab 4 Wochen, im Herbst vom Sonntag der Michaeliswoche ab 14 Tage, zu Weihnachten vom 23. Dezember mittags ab 14 Tage. 4
2. Unter dem 31. Mai teilt die genannte Behörde einen Erlaß des Herrn Ministers vom 18. März mit, nach welchem ermittelt werden soll, ob das von den Schülern benutzte Trink- wasser des Anstaltsbrunnens nicht gesundheitsgefährlich sei.
3. Unter dem 18. Juni genehmigt dieselbe Behörde die Anschaffung von neuen Schul- bänken für Sexta und Quinta. Dazu bemerkt der Berichterstatter, daß die Normalbank der Fabrik Lickroth in Frankenthal gewählt ist und sich bis jetzt gut bewährt hat.
4. Unter dem 13. August teilt das Königliche Provinzialschulkollegium einen Erlaß des Herrn Ministers vom 14. Juli mit, welcher eine Anweisung zur Verhütung ansteckender Krankheiten durch die Schulen enthält.
5. Durch Verfügung des Königlichen Proviuzialschulkollegiums vom 7. Oktober werden dem Herrn Kreisphysikus Dr. Vietor die Funktionen des Gymnasialarztes übertragen.
6. Unter demselben Datum wird dem Gymnasiallehrer Cornelius die Verwaltung der Bibliothek übertragen.
7. Durch Erlaß des Herrn Ministers vom 24. Jauuar, mitgeteilt durch Verfügung des Königlichen Provinzialschulkollegiums vom 3. Februar wird genehmigt, daß u. a. 2000 Mark zur Vervollständigung der Turngeräte und 1000 Mark zur Anschaffung von Anschauungsmitteln für den botanischen und den zoologischen Unterricht aus kapitalisierten Ersparnissen der An- stalt entnommen werden.
8. Aus dem Ministerialerlaß vom 24. Dezember, betreffend die Prüfungsordnung für die Reifeprüfungen ist zu erwähnen, daß zwar die Minderleistungen in 2 Fächern unter Um- ständen durch gute Leistungen in 2 anderen Fächern ergänzt werden können, daß aber diese Kompensation nur zulässig, mithin die Anwendung derselben in das Ermessen der Prüfungskommission gesetzt ist; überdies dürfen die Minderleistungen nie unter das Maß der für den Ai rrret in die Prima erforderlichen Kenntnisse herabgehen.
. Durch Verfügung des Königlichen Provinzialschulkollegiums vom 14. Februar wird kerlte daß die Pausen zwischen den Unterrichtsstunden in der bisher üblichen Weise (vormittags 10, 15 und 10, nachmittags 10 Minuten) beibehalten werden.


