Jahrgang 
1883
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kunde die Zeitschrift des Vereins, 9. und 10. Bd. Von Herrn Amtsgerichtsrat Theobald dahier Vergil Mar. opera omnia Lugd. Batav. 1666; Ovid Metamorph. Norimb. 1798; Scheller, deutsch- lat. Wörterbuch. Von Herrn Gutsbesitzer Fr. Noll zu MeisebachDr. Conrad Mels Predigten. Cassel 1746. Für die bibliotheca pauperum: von dem ehemaligen Schüler des Gymnasiums B. Heilbrun einige Bücher, von der Koppenrathschen Verlagshandlung in Münster 4 Exem- plare Schellen, Aufgaben für das theoret. und prakt. Rechnen, von der Teubnerschen Verlags- handlung 3 Exemplare Cornelii Taciti annales und von der Weidmannschen Buchhandlung in Berlin 3 Exemplare Ellendt-Seyffert, lat. Grammatik, 24 Aufl. Für diese Geschenke wird hiermit im Namen der Anstalt der verbindlichste Dank ausgesprochen.

VI.

Die wichtigsten Bestimmungen über das von den Schülern einzuhaltende Betragen sowie über die Erteilung von Benefizien(Freitisch und Schulgeldbefreiung.)

Die Wahl einer Wohnung für neu aufzunehmende Schüler unterliegt der Genehmi- gung des Direktors. Ferner ist zu jedem Wechsel der Wohnung vor dem Kündigen derselben und vor dem Mieten einer anderen die Erlaubnis des Direktors und des Ordinarius einzuholen.

So lange ein Schüler wegen Krankheit die Schule versäumt, darf er ohne Erlaubnis eines Lehrers seine Wohnung nicht verlassen.

Um die Schüler an eine feste Ordnung in der Anfertigung ihrer Schularbeiten zu gewöhnen, werden für die Klassen Sexta bis Tertia einschließlich je nach der Jahreszeit be- stimmte Arbeitsstunden festgesetzt, innerhalb deren die betreffenden Schüler das Haus nicht ohne Erlaubnis des Ordinarius verlassen dürfen.

Für alle Schüler wird je nach den Klassen und je nach der Jahreszeit ver- schieden eine Abendstunde festgesetzt, nach welcher dieselben zu Hause sein müssen.

An öffentlichen Lustbarkeiten aller Art, als Bällen, theatralischen Vorstellungen, Konzerten, Partien, dürfen die Schüler nur mit Erlaubnis des Direktors und des Ordinarius teilnehmen.

Regelmäßige Zusammenkünfte, welcher Art sie auch sein mögen, ebenso Vereini- gungen zu wissenschaftlichen oder anderen Zwecken, z. B. Lese- und stenographische Kränz- chen, sind nur mit Genehmigung des Direktors und des Ordinarius gestattet.

Das Besuchen von Gast- und Wirtshäusern, Wirtsgärten, Konditoreien, Felsen- kellern, kurz aller Orte, wo geistige Getränke verabreicht werden, ist den Schülern nur in Be- gleitung ihrer Eltern oder der Stellvertreter derselben erlaubt. Wer in Begleitung anderer Personen einen derartigen Ort zu besuchen wünscht, hat in jedem einzelnen Fall die Erlaub- nis des Direktors oder des Ordinarius nachzusuchen.

Schülern der beiden oberen Klassen kann, wenn die schriſtliche Zustimmung des Vaters oder des Stellvertreters desselben vorliegt, die Erlaubnis zum Rauchen gegeben werden. Auf Verlangen des Direktors ist ein ärztliches Zeugnis beizubringen, daß das Rauchen dem