Jahrgang 
1902
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7. Berechtigungswesen.

Am 1. Februar brachte derReichsanzeiger folgende für Preussen gültige Bekanntmachung betreffend die Zulassung zum Rechtsstudium. Die unterzeichneten Minister der Justiz und des Unterrichts haben mit Allerhöchster Er- mächtigung beschlossen, die Zulassung zum juristischen Studium nach folgenden Grundsätzen zu

ordnen: 1. Die geeignetste Anstalt zur Vorbildung für den juristischen Beruf ist das humanistische

Gymnasium.

2. Zu dem Rechtsstudium werden auch Studierende zugelassen, die das Zeugnis der Reife von einem deutschen Realgymnasium oder von einer preussischen Oberrealschule haben.

3. Den Studierenden der beiden letzteren Kategorien, sowie denjenigen Gymnasial-Abitu- rienten, deren Reifezeugnis nicht mindestens das Prädikatgenügend aufweist, bleibt es bei eigener Verantwortung überlassen, sich die für ein gründliches Verständnis der Quellen des römischen Rechts erforderlichen sprachlichen und sachlichen Vorkenntnisse anderweit anzueignen.

4. Bei der Einrichtung des juristischen Studiums und der ersten juristischen Prüfung wird Vorkehrung getroffen werden, dass die zu 3 bezeichneten Studierenden sich über die dort ge- dachten Vorkenntnisse auszuweisen haben.

Berlin, den 1. Februar 1902.

Der Der Minister der geistlichen, Justiz-Minister: Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten: Schönstedt. Studt.

Obgleich diese Bekanntmachung sich zunächst ausschliesslich auf Preussen bezieht, haben wir dieselbe wegen des allgemeinen Interesses, die sie erregt, doch hier zum Ab- druck gebracht.