Jahrgang 
1902
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VIII. Bekanntmachungen.

1. Das neue Schuljahr beginnt Montag den 7. April. Die Anmeldungen zur Aufnahme werden an diesem Tage von 810 Uhr in dem Amtszimmer des Direktors entgegengenommen. Die Aufnahmeprüfungen finden zwischen 10 und 12 Uhr statt. Jeder aufzunehmende Schüler hat einen Geburtsschein(Auszug aus dem standesamtlichen Register), einen Impfschein und ein Abgangszeugnis der seither besuchten Schule vorzulegen. Der ÜUnterricht beginnt Diens- tag den 8. April vormittags 8 Uhr.

2. In die unterste Klasse werden Knaben aufgenommen, die bis Ende September d. Js. das 8., in die Sexta solche, die bis dahin das 9. Lebensjahr vollendet haben. Die Eltern, die uns ihre Jungen anvertrauen wollen, werden dringend gebeten, dieselben unserer Anstalt so früh wie möglich zuzuführen, spätestens aber nach 3jährigem Besuche der Volksschule, da andernfalls in Folge des neuen Lehrplans Verluste unvermeidlich sind.

3. Der Unierricht für Realgymnasiasten(Latein) beginnt in Sexta und wird in Ab- teilungen gegeben, die den cinzelnen Klassen der Realschule parallel laufen.

4. Das Zeugnis für den einjährig-freiwilligen Dienst wird entweder durch das Bestchen einer Prüfung erworben, die nach einjährigem Besuche der Untersckunda, also im Normalalter von 15 Jahren, stattfindet oder auch von jetzt ab ohne Prüfung lediglich durch weiteren cinjährigen erfolgreichen Besuch der Obersekunda.

5. Auch wird jeder Schüler, der die Obersekunda mit Erfolg durchlaufen hat, ohne Prüfung in die Unterprima einer hessischen Oberrealschule aufgenommen. Das gleiche gilt für die Aufnahme in die Unterprima eines hessischen Realgymnasiums, wenn in dem Abgangszeugnis ausdrücklich bemerkt ist, dass er im Lateinischen die für die genannte Auf- nahme erforderlichen Kenntnisse sich erworben hat.

6. Die Eltern auswärtiger Schüler werden darauf aufmerksam gemacht, dass vor jedem Wohnungswechsel eines Schülers der Direktor zu benachrichtigen und dessen Genehmigung einzu-

holen ist. In einem Wirtshaus den Mittagstisch zu nchmen ist im allgemeinen nicht gestattet (§§ 7 und 17 der Schulordnung).

Die Grossherzogliche Direktion der Realschule.

Dr. L. Baur.

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