— 11— V. Unterstützungen.
Von der Soll-Einnahme an Schulgeld wurden 10% behufs völliger oder teilweiser Befreiung bedürftiger und würdiger Schüler verrechnet.
. Die frühere Bestimmung, nach welcher den dritten dieselbe höhere Lehranstalt, gleichzeitig besuchenden Brüdern auf Nachsuchen der Eltern das Schulgeld zu erlassen war, ist durch Erlaß des Herrn Ministers v. 3. Januar 1888 U II Nr. 3079(Vfg. v. 7. Februar 1888 S. 145) aufgehoben und durch die Verordnung ersetzt worden,„daß in derartigen Fällen die Entscheidung lediglich von der Bedürftigkeit und Würdigkeit des Betreffenden abhängig zu machen ist.“
Das Recht zu Stundungen von Schulgeld besitzt weder der Direktor noch der Rendant der Anstaltskasse.
VI. Mitteilungen an die Schüler, ihre Eltern und Pensionsgeber.
1. Abmeldungen von Schülern müssen schriftlich oder mündlich durch den Vater oder seinen Stellvertreter bei dem Direktor rechtzeitig geschehen. In den schriftlichen Abmeldungen ist der Grund für den Abgang des Schülers sowie sein künftiger Beruf oder die Anstalt anzugeben, in die er übergehen soll.
. 2. Das Schulgeld(150 bezw. 130 ℳ jährlich, Eintrittsgeld 9 ℳ) wird viertel- jährlich im voraus erhoben und ist für das ganze Vierteijahr zu zahlen für jeden Schüler, der nicht vor dessen Beginn bei dem Direktor vorschriftsmäßig abgemeldet ist.
Die Abmeldung zum Ostertermin hat nach Anordnung des Kgl. Prov.-Schulkolle- giums v. 21. Nov. 1898 S. 7312 in der auf den Schulschluß folgenden Woche zu erfolgen; in Jahren mit frühem Osterfest dauert die Abmeldefrist bis zum 31. März.
Der Termin für das zweite Vierteljahr ist stets der 1. Juli, für das dritte das Ende der ersten Ferienwoche, für das vierte der 1. Januar.
3. Aufnahmen erfolgen nur zu Beginn eines Schulhalbjahres, zu Ostern und Herbst. Die Anmeldungen neuer Schüler sind von den Eltern oder ihren Stell- vertretern spätestens am Tage vor der Aufnahmeprüfung persönlich bei dem Direktor in der amtlichen Sprechstunde oder schriftlich zu vollziehen.—
Dabei sind einzureichen: 1. Der standesamtliche Geburtsschein, nicht der Taufschein. 2 der Impfschein(Wiederimpfungsschein). 3. ein Zeugnis über den Vorbereitungsunterricht und bei einem Anstaltswechsel ein förmliches Abgangs- zeugnis von der vorher besuchten Anstalt.
Die Aufnahme in die unterste Klasse erfolgt in der Regel nicht vor dem vollende- ten 9. Lebensjahre, aber auch nicht nach dem vollendeten 12. Lebensjahre. In die Quinta werden Schüler, die über 13, in Quarta solche, die über 15 Jahre alt sind, nicht aufgenommen.
An Vorkenntnissen für die Sexta wird verlangt:
Geläufiges Lesen deutscher und lateinischer Druckschrift.
Fähigkeit, mit lateinischen und deutschen Buchstaben leserlich undreinlich zu schreiben. Fähigkeit, Diktiertes ohme grobe orthographische Fehler nachzuschreiben. Sicherheit in den vier Grundrechnungsarten mit ganzen Zahlen.
Bekanntschaft mit den wichtigsten Geschichten des alten und des neuen Testaments. Solche Schüler, welche, ohne in die nächsthöhere Klasse versetzt zu sein, die Schule verlassen haben, dürfen vor Ablauf eines Halbjahres in eine höhere Klasse nicht aufgenommen werden, als das beizubringende Abgangszeugnis ausspricht. Bei
◻ 0—


