—— 4. Durch Rundverf. vom 16. Juni wird ein Auszug aus dem Gutachten der Kgl.
Wissenschaftl. Deputation für das Medizinalwesen vom 4. März, betr. Schutzmassregeln gegen Verbreitung der Tuberkulose mitgeteilt.
5. Die Rundverf. vom 27. Juni enthält Abschrift des Minist.-Erl. vom 15. ej., wonach 6 Reisestipendien von je 1000 Mk. an Lehrer, bezw. Hilfslehrer der neueren Sprachen behufs halbjährigen Aufenthalts im Auslande verliehen werden können.
6. Die Rundverf. v. 2. Juli teilt den Minist.-Erl. vom 16. Juni mit, betr. Ausfall von Unterrichtsstunden an heissen Tagen.
7. Die durch Rundverf. vom 20. Juli mitgeteilte Abschrift des Minist.-Erl. vom 2. ej. betrifft die Einrichtung eines in Göttingen in den Herbstferien abzuhaltenden mathematischen, naturwissenschaftlichen und erdkundlichen Ferienkursus für Lehrer höherer Schulen.
8. Unter dem 23. Juli übersendet das Kgl. Prov.-Schulkollegium einen Separat- Abdruck des von S. Majestät dem Kaiser und König unter dem 4. Mai vollzogenen Normaletats für die Besoldungen der Leiter und Lehrer der höheren Unterrichtsanstalten in 12 für die Anstaltslehrer bestimmten Exemplaren, sowie einen Abdruck der vom Herrn Minister zu dem Normaletat erlassenen Ausführungsbestimmungen.
9. Rundverf. vom 16. Aug. mit Minist.-Erl. von 12. ej., betreffend Abhaltung eines Kursus der Betrachtung antiker Kunst in Italien durch das Kaiserliche archä- ologische Institut für höhere Lehrer aus dem deutschen Reiche bezw. Preussen.
10. Durch die Rundverf. vom 12. Sept., welche die Bestimmungen des Herrn Ministers vom 31. Aug. behufs Ausführung des Allerhöchsten Erlasses vom 28. Juli, betr. die Titel und Rangverhältnisse der Leiter und Lehrer an den höheren Unterrichts- anstalten, in Abschrift mitteilt, verleiht das Kgl. Prov.-Schulkollegium allen ordentlichen wissenschaftlichen Lehrern der ihm unterstehenden höheren Lehranstalten der Provinz Hessen-Nassau die Amtsbezeichnung„Oberlehrer“ und bemerkt, dass bez. der Ver- leihung des Amtscharakters„Professor“, sowie der 4. Rangklasse weitere Verfügung bis nach Eingang der betr. Allerhöchsten patente, bezw. der Patente des Herrn Ministers vorbehalten bleibe.
11. Durch Rundverf. vom 12. Sept. wird die die Schulen betreffende Bestimmung (3) der im Reichsamt des Innern festgestellten„Massnahmen für den Fall des Auftretens der asiatischen Cholera in Deutschland“, sowie eine Abschrift der durch Minist.-Erlass vom 1. Sept. veröffentlichten„Anweisung zur Ausführung der Desinfektion bei Cholera“ mitgeteilt.
12. Rundverf. vom 20. Sept. mit Abschrift des Minist.-Erl. vom 9. ej., welcher anlässlich eines bei einem Schülerausfluge durch Benutzung eines mangelhaften Reckes vorgekommenen Unglücksfalls anordnet, dass den Schülern bei Benutzung von unsicheren Turngeräten an fremden Orten Vorsicht empfohlen, die Vornahme von Uebungen aber, die nach der Beschaffenheit solcher Geräte gefährlich werden könnten, überhaupt ver- boten werde..
13. Durch Rundverf. vom 22. Sept. wird in Gemässheit einer Minist.-Entscheidung bestimmt, dass die an den höheren Schulen eingeführten Bücher etc. bis auf weiteres fortzugebrauchen und auch für das Schuljahr 1893/94 Anträge auf Wechsel der Lehr- bücher nicht zu stellen sind.
14. Rundverf. vom 29. Sept. mit Abschrift des Minist.-Erl. vom 21. ej., durch welchen aus Anlass einer infolge Spielens mit einer Schusswaffe durch einen Schüler


