Jahrgang 
1893
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Uebungen in der dezimalen Schreibweise und einfache dezimale Rechnungen. 4 St. Decku.

Naturbeschreibung: Beschreibung vorliegender Blütenpflanzen; Erklärung der Formen und Teile der Wurzeln, Stengel, Blätter, Blüten, Blütenstände und Früchte. Beschreibung wichtiger Säugetiere nach vorhandenen Exemplaren und Abbildungen nebst Mit- teilungen über ihre Lebensweise, ihren Nutzen und Schaden. 2 St. Gundlach.

Schreiben: Einübung der deutschen und latei- nischen Alphabete mit Anwendungen. 2 St. Decku. Mitteilungen über den technischen Unterricht.

a) Turnen: Die Schüler turnten in fünf Abtei- lungen, welche von VI und V, von IV, von III2 und

Jede Abteilung turnte wöchentlich 3 St. Den Uebungs- stoff bildeten Ordnungs-, Frei-, Eisenstab-, Lauf- und Geräteübungen, welche gemäss dem neuen Lehrplan auf den einzelnen Turnstufen vorgenommen wurden. Turnspiele wurden in allen Abteilungen geübt. Auf Grund ärztlicher Zeugnisse waren im S. 7, im W. 8 Schüler vom Turnen bpefreit. Krekel.

b) Gesang: VI und V kombiniert. 2 St. Ele- mentare Gesang-Uebungen nach Widmanns kleiner Gesanglehre, ausserdem vaterl. Lieder. Turn- und Wanderlieder. Männerchor 1 St., Sopran und Alt 1 St., teils einzeln, teils kombiniert. Vaterl. Lieder, Hymnen, Motetten u. s. w. aus dem deutschen Lieder- schatz von L. Erk(Männerchor) und dem Lieder- schatz von Th. Ballien. Decku.

c) Wahlfreies Zeichnen: Umrisszeichnen nach einfachen Modellen und plastischen Ornamenten; Aus- führen solcher Zeichnungen mit der Licht- und Schattenwirkung. Darstellungen farbiger Gegenstände,

7 Bestimmung vor.

IIII, von IIg und IIi und von I gebildet wurden. 2 St. Krekel.

II. Auszüge aus einzelnen Verfügungen.

1. Die Rundverf. des Königl. Prov.-Schulk. vom 31. März v. J. stellt, entsprechend dem Minist.-Erlass vom 15. Jan. v. J., nach welchem Anfang und Schluss der Ferien so gelegt werden sollten, dass an Sonn- und Feiertagen die auswärtigen Schüler nicht zu reisen genötigt werden, eine neue Ferienordnung auf. Für die höheren Lehr- anstalten des Reg.-Bez. Wiesbaden gelten folgende Bestimmungen:

1) Die Osterferien dauern vom Freitag vor Palmarum bis Montag nach Quasi- modogeniti einschl., jedoch soll dieser Montag zur Aufnahmeprüfung verwendet werden. Für den Fall, dass das Osterfest sehr früh ist, behält sich die hohe Behörde besondere 2) Die Pfingstferien währen vom 1. Festtage bis Montag nach Trinitatis einschl., 3) die Sommerferien vom Mittag des 14. Aug. bis zum 18. Sept. einschl.;

C Menn jedoch der 19. Sept. auf einen Sonn- oder Montag fällt, beginnt der Unterricht

rst am Dienstag. 4) Die Weihnachtsferien dauern vom Mittag des 23. Dez. bis zum 6. Jan. einschl. Die auswärtigen katholischen Schüler(mit Ausnahme derer, welche von Umorten aus die Anstalt besuchen), sind für den 7. Jan. zu beurlauben, soweit dieser Tag zur Rückreise erforderlich ist.-Fällt aber der 7. Jan. auf einen Sonn- oder Montag, so beginnt der Unterricht erst am Dienstag.

2. Auf Grund des Minist.-Erl. v. 28. März v. J. und früherer Erlasse ordnet die Rundverf. vom 16. Mai an, der Verbreitung der im Max Hesse'schen Verlage in Leipzig erscheinenden Schülerzeitung entgegenzuwirken.

3. Durch die Rundverf. vom 19. Mai wird der Minist.-Erl. vom 9. ej. mitgeteilt, welcher den Direktoren und Lehrerkollegien die Beachtung des Runderlasses vom 29. Mai 1880 betr. Teilnahme von Schülern an verbotenen Verbindungen wieder- holt zur Pflicht macht und zugleich bestimmt, dass im nächsten Programm unter der RubrikMitteilungen ein Auszug aus dem bezeichneten Erlasse zum Abdruck gebracht werde, damit auch die Eltern der Schüler oder deren Stellvertreter sowie die städtischen Behörden an die ihnen obliegenden Pflichten erinnert werden.(S. VII. Mitteilungen).