8
——
II. Ausgewählte Verfügungen der hohen Behörden von allgemeinerem Interesse.
1. Durch Rescript des Königlichen Provinzial-Schulkollegiums vom 21. März pr. wird dem erkrankten Gymnasiallehrer Krämer der Urlaub bis zum 30. Juni verlängert.
2. Durch Rescript vom 21. März wird die Stellvertretung des beurlaubten Gymna- siallehrers Krämer in der Rendantur der Anstalt dem Gymnasial-Elementarlehrer Decku übertragen.
3. Durch Rescript vom 24. März wird die Direction ermächtigt, den Pfarrer Halder in Staffel für das Sommerhalbjahr mit der Fortführung des evangelischen Religions-Un- terrichts in der früheren Ordnung zu beauftragen.
4. Durch Circular-Verfügung vom 24. März erfolgt die Mitteilung der von dem Herrn Unterrichts-Minister unter dem 28. Februar erlassenen„allgemeinen Bestimmungen“ bezüglich der durch die neuen Lehrpläne notwendig gewordenen Anderungen in der Abgrenzung der Lehrpensa.
5. Durch Circular-Verf. vom 28. März wird der Ministerial-Erlass vom 15. ej. mit- geteilt, welcher bezüglich des UÜbergangs von Schülern der drei untern Klassen eines Gymnasiums oder Progymnasiums zu einem Realgymnasium oder Realprogymnasium(und umgekehrt) bestimmt, dass bis zur Versetzung nach Untertertia einschl. das von einer Anstalt der zweiten Kategorie ausgestellte Abgangszeugnis zur Aufnahme in die ent- sprechende Klasse einer Anstalt der ersten Kategorie berechtigt, sofern in dem Urteile über die Kenntnisse und Leistungen im Lateinischen das Prädikat„genügend“ ohne irgend welche Beschränkung gegeben ist, und dass andererseits bis zur Versetzung nach Untertertia einschl. das von einer Austalt der ersten Kategorie ausgestellte Abgangszeugnis zur Aufnahme in die entsprechende Klasse einer Anstalt der zweiten Kategorie berechtigt, sofern in den Urteilen über die Kenntnisse und Leistungen im Französischen und im Rechnen(bezw. in der Mathematik) das Prädikat„genügend“ ohne irgend welche Ein- schränkung erteilt ist.
6. Durch Circular-Verf. vom 16. Mai wird 1. hinsichtlich der in der neuen Ent- lassungsordnung enthaltenen Vorschrift, dass der zum Ubersetzen in das Deutsche bestimmte griechische bezw. lateinische Text den Abiturienten der Gymnasien bezw. Realgymnasien- zu diktiren sei, die deklaratorische Bestimmung gegeben, dass der nachgeschriebene Text als solcher nicht eine Probe für die sprachlichen Kenntnisse der Examinanden abgeben solle, und 2. bestimmt, dass für die bei der Gymnasial- bezw. Real-Reifeprüfung von Extraneern zu verlangende Übersetzung aus dem Deutschen in das Griechische und in das Französische, bezw. in das Lateinische, ausschliesslich der für das Diktiren des Textes erforderlichen Zeit, je zwei Stunden einzuräumen seien.
7. Durch die Circular-Verf. vom 22. Mai wird auf die Schrift„Turnspiele nebst Anleitung zu Wettkämpfen und Turnfahrten, v. Kohlrausch und Marten“ aufmerksam gemacht.
8. Durch Rescript vom 25. Juni wird dem Gymnasial-Elementarlehrer Decku vom 1. Juli ab die durch den Tod des Gymnasiallehrers Krämer erledigte Rendantur der Anstalt übertragen.
9. Durch die Circular-Verf. vom 26. Juni erlässt das Königl. Prov.-Schulkollegium Bestimmungen über Anwendung körperlicher Züchtigung in den unteren Klassen.
10. Durch Verfügung vom 2. Juli wird wegen des Ablebens der ordentlichen Lehrer Westenberger und Krämer der seit dem 1. April an der Realschule zu Cassel als Pro- bekandidat beschäftigte Dr. Ferd. Orth vom 1. Juli ab der hiesigen Anstalt zur Fortset-


