Jahrgang 
1896
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müssen der Schule fernbleiben, wenn nicht durch ürztliches Zeugnis der Nachweis geführt wird, duss sie von den Kranken abgeschlossen sind und keine Ansteckung zu fürchten ist.

NB. Vergleiche Polizei-Verordnung für den Kreis Giessen vom 18. September 1892.

2. Für jede aus anderen Gründen gewünschte Schul- befreiung bedarf es der vorher einzuholenden Erlaubnis des Klassenlehrers, und für eine solche, die lünger als 2 Tage dauern soll. derjenigen des Direktors. Derartige Befreiungen gewährt die Schule bei besonderen Veranlassungen des Familienlebens. 19

B. Befreiung von einzelnen Unterrichtsgegenstünden.

3. Eine Befreiung von einzelnen Lehrgegenstünden (Turnen. Handarbeit. Zeichnen, Gesang) ſindet nur auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses statt, dessen Erneuerung zu An- fang eines jeden Semesters verlangt werden kunn. Befreiung von irgend welchem wissenschaftlichen Unterricht behült sich die Schule allein vor.

VI. Arbeitszeit.

Die Arbeitszeit für die häuslichen Arbeiten wird von dem Klassenlehrer durch Besprechung mit den Fachlehrern (bezw. Lehrerinnen) geregelt. Es ist für jede Klusse fest- gesetzt, wie viel sie höchstens betragen darf.

VII. Privatunterricht. Soll eine Schülerin Privatunterricht erhalten, so empſiehlt sich vorherige Rücksprache mit dem Direktor der Anstalt. Anzeige über Tanzunterricht wird gleichfalls erwartet

VIII. Zeugnisse. Ual... Zeugnisse werden Herbst, Weihnachten und Ostern er- teilt. Die Eltern oder deren Stellvertreter bezeugen durch Namensunterschrift. dass sie Kenntnis davon genommen haben. Im Bedürfnisfall werden auch zu anderen Zeiten über Betragen und Leistungen dem Elternhause Mitteilungen gemacht.

IX. Versetzungen. Die Versetzungen finden Ostern statt. Sie erfolgen durch Konferenzbeschluss.